40 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. In den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, • in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und • in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Angabe „Gutschrift“. Bei Rechnungen bis 250 EUR einschließlich Umsatzsteuer, sog. Kleinbetragsrechnungen, darf aus Vereinfachungsgründen auf einige Angaben verzichtet werden. Eine Kleinbetragsrechnung muss nur diese Angaben enthalten (§ 33 Satz 1 UStDV): • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, • das Ausstellungsdatum, • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und • den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 3.8 Sonderregelungen für Kleinunternehmer Bei Unternehmern mit niedrigen Gesamtumsätzen, den sog. Kleinunternehmern, verzichtet der Gesetzgeber auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer sind Sie von jeglicher Umsatzbesteuerung freigestellt (§ 19 Abs. 1 UStG). Sie müssen deshalb in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Dementsprechend haben Sie aber auch keine Möglichkeit, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Der Status eines Kleinunternehmers hat also nicht nur Vorteile. Ob Sie unter die Vorschriften für Kleinunternehmer fallen, hängt davon ab, wie viel Umsatz Sie mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit erzielen: • Haben Sie Ihre schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2023 aufgenommen, gelten Sie als Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz in 2023 hochgerechnet auf einen Jahresumsatz voraussichtlich nicht mehr als 22.000 EUR beträgt (Abschnitt 19.1 Abs. 4 UStAE). • Sind Sie schon länger als Schriftsteller oder Journalist tätig, gehören Sie 2023 zu den Kleinunter-
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