Haufe Steuerguide 2024 35 Wichtig: Die Umsatzsteuer hat Auswirkungen auf Ihre Gewinnermittlung. Die von Ihnen eingenommene Umsatzsteuer gehört zu den Betriebseinnahmen. Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts sind ebenfalls Betriebseinnahmen. Die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer und die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer z. B. für Büromöbel zählen zu den Betriebsausgaben. 3.2 Wann Sie die Umsatzsteuer zahlen müssen: Die Soll- und Ist-Besteuerung Wenn Sie für einen Auftraggeber tätig werden, müssten Sie eigentlich die Umsatzsteuer für Ihre Leistungen schon dann zahlen, wenn Sie diese erbracht haben. Wann Ihr Auftraggeber zahlt, spielt keine Rolle. Diese Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten wird auch Soll-Besteuerung genannt und ist der im UStG vorgesehene Regelfall (§ 16 Abs. 1 UStG). Die Soll-Besteuerung hat den entscheidenden Nachteil, dass Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, bevor der Verlag oder ein anderer Auftraggeber bezahlt haben. Als Freiberufler haben Sie aber zum Glück die Möglichkeit, die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu beantragen. Das ist die sog. Ist-Besteuerung nach § 20 UStG. Hier entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem ein Entgelt eingegangen ist. Sie führen also erst dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, wenn Sie Ihr Honorar erhalten haben. Im Gegensatz zur Soll-Besteuerung kommt es nicht darauf an, wann Sie Ihre Leistung erbracht haben. Praxis-Tipp: Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie die Ist-Besteuerung immer schriftlich beim Finanzamt beantragen. Lassen Sie sich zudem die Genehmigung schriftlich vom Finanzamt bestätigen. Nur dann sind Sie auf der sicheren Seite und vermeiden hohe Umsatzsteuer-Nachzahlungen. Existenzgründer beantragen die Ist-Besteuerung auf dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Ansonsten reicht ein formloses Schreiben. 3.3 Wann Sie die Vorsteuer geltend machen können Die Ist-Besteuerung gilt nur für die vereinnahmten Entgelte, d. h. die Einnahmenseite. Bei den Ausgaben und beim Vorsteuerabzug gibt es dagegen keinen Unterschied zur Soll-Besteuerung. Sie müssen also auch als Ist-Besteuerer nicht mit dem Vorsteuerabzug warten, bis die Rechnung bezahlt ist. Die Vorsteuer ist bereits in dem Voranmeldungszeitraum abzugsfähig, in dem Ihnen die Rechnung Ihres Lieferanten vorliegt und die Lieferung / Leistung erfolgt ist, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. In der Praxis wird bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung – da grundsätzlich keine Verbindlichkeiten „gebucht“ werden – die Betriebsausgabe mit der dazu gehörenden Vorsteuer meist erst im Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt und auch erst zu diesem Zeitpunkt in der Voranmeldung geltend gemacht. Das führt zwar gelegentlich zu einem Liquiditätsnachteil, vereinfacht aber die Aufzeichnungen sehr.
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