34 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten 3. Umsatzsteuer Als freiberuflicher Schriftsteller oder Journalist sind Sie gleichzeitig Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes, gleichgültig, ob Sie diese Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich ausüben. Ist jemand Unternehmer, ist er dem Grunde nach auch umsatzsteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass Sie für Ihre Tätigkeit Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen müssen (s. Tz. 3.1-3.7) - es sei denn, Sie sind ein sog. Kleinunternehmer (s. Tz. 3.8). Als Selbstständiger kommen Sie mit der Umsatzsteuer auf 2 Wegen in Berührung: zum einen bei Ausübung Ihrer unternehmerischen schriftstellerischen/journalistischen Tätigkeit und zum anderen bei Ihren beruflichen Ausgaben. 3.1 So funktioniert die Umsatzsteuer Von seinen Auftraggebern muss der Unternehmer Umsatzsteuer kassieren (Ausgangsrechnung bzw. Gutschrift) und diese dann an das Finanzamt abführen. An seine Lieferanten, z. B. Buchhändler, muss er Umsatzsteuer bezahlen (Eingangsrechnung), die er sich aber als sog. „Vorsteuer“ vom Finanzamt zurückholen darf. Da die Vertragspartner eines Schriftstellers bzw. Journalisten – die Verlage – ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sind, tut diesen die zusätzliche In-Rechnung-Stellung der Umsatzsteuer wirtschaftlich betrachtet nicht weh. Denn die Verlage erhalten die von Ihnen berechnete Umsatzsteuer ebenfalls als Vorsteuer vom Finanzamt wieder zurück. Das Umsatzsteuergesetz kennt 2 Steuersätze: • Im Normalfall wird die Umsatzsteuer mit 19 %, dem sog. „Regelsteuersatz“, erhoben. • Leistungen bestimmter Berufsgruppen – dazu gehören Sie als Schriftsteller bzw. Journalist – werden jedoch mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG). Von der den Verlagen in Rechnung gestellten 7-prozentigen Umsatzsteuer können Sie die Ihnen bei Käufen für Ihr „Unternehmen“ in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen und auf diese Weise vom Finanzamt zurückholen. Der Saldo zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer ergibt die tatsächliche UmsatzsteuerZahlung, die an das Finanzamt abzuführen ist (Umsatzsteuer-Zahllast). Beispiel: Das Honorar von Autor R beträgt im Jahr 2023 10.000 EUR zzgl. 7 % = 700 EUR Umsatzsteuer. Beim Kauf von Einrichtungsgegenständen für sein Arbeitszimmer, von Schreibmaterial, Druckerpatronen und Fachliteratur usw. werden ihm 2023 Vorsteuerbeträge von 500 EUR in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer-Zahllast beträgt somit 200 EUR (= 700 EUR ./. 500 EUR).
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