Haufe Steuertipps 2024

Haufe Steuerguide 2024 31 • Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit dürfen Sie als Betriebsausgabenpauschale 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich, geltend machen. • Bei einer schriftstellerischer Nebentätigkeit dürfen Sie als Betriebsausgabenpauschale 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich, ansetzen. Nebenberuflich ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn ihr zeitlicher Umfang höchstens 1/3 einer Vollzeitbeschäftigung ausmacht. Üben Sie mehrere Nebentätigkeiten aus, z. B. schriftstellerische und Vortragstätigkeit, erhalten Sie den Höchstbetrag von 614 EUR für alle Nebentätigkeiten, die unter die Pauschalierungsregelung fallen, nur einmal. Haben Sie höhere Betriebsausgaben, dürfen Sie diese natürlich in Ihrer Steuererklärung im Wege des Einzelnachweises geltend machen. 2.5 Corona-Soforthilfen, Überbrückungsgelder, Neustarthilfe und andere Zuschüsse Wer im Jahr 2023 von den Hilfen für kleine Unternehmer, Freiberufler und Solo-Selbstständige profitiert hat, muss diese Leistungen in der Steuererklärung für das Jahr 2023 angeben. Der Grund: Hierbei handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Deshalb gehört der entsprechende Betrag zum einen in die Anlage EÜR, zum anderen muss die neue Anlage Corona-Hilfen ausgefüllt werden. Letztere müssen Sie übrigens auch dann abgeben, wenn Sie keine Corona-Hilfen bezogen haben. Wer eine Corona-Hilfe aus den Jahren 2020 bis 2022 in 2023 zurückzahlen musste, setzt den entsprechenden Betrag im Jahr 2023 als Betriebsausgabe an. Wurde die Corona-Hilfe in 2023 ausgezahlt und auch in 2023 ganz oder teilweise zurückgezahlt, dann setzt man die erhaltenen Gelder in 2023 als Betriebseinnahme und die zurückgezahlten Beträge als Betriebsausgaben an. Damit muss nur die Differenz zwischen Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag versteuert werden. 2.6 Steuererklärung, Anlage EÜR und Anlage S Als Freiberufler haben Sie steuerlich zwar einige Freiheiten, Gestaltungs- und Wahlmöglichkeiten. Um die Anlage EÜR kommen Sie jedoch nicht herum. Diese ist für alle Freiberufler Pflicht. Der mit der Anlage EÜR festgestellte Gewinn / Verlust aus Ihrer schriftstellerischen bzw. journalistischen Tätigkeit wird in die Anlage S zur Einkommensteuererklärung übertragen. Selbstständige müssen ihre Einkommensteuererklärung (Hauptvordruck, Anlage S, etc.) inklusive der Anlage EÜR grundsätzlich elektronisch per ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln.

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