30 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten • Betragen die gemischten Kosten mehr als 100 EUR und nicht mehr als 200 EUR, dürfen Sie 100 EUR bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Der Restbetrag bleibt steuerlich unberücksichtigt. • Betragen die gemischten Kosten mehr als 200 EUR, dürfen Sie 50 % bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Die restlichen 50 % bleiben steuerlich unberücksichtigt. Telefon, Handy, Internet Beruflich entstandene Telefon-, Internet und Handykosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nutzen Sie z. B. für berufliche Telefonate das private Telefon oder aus beruflichen Gründen den privaten Internetanschluss, sind die dadurch entstandenen Kosten ebenfalls Betriebsausgaben. Die Rechnung Ihres Telefon- bzw. Internetanbieters müssen Sie entsprechend im Verhältnis der beruflichen und der privaten Nutzung aufteilen. Eine Möglichkeit ist die Aufteilung anhand von Einzelnachweisen. Das kann bei Flatrate-Tarifen, bei denen es keine Einzelverbindungsnachweise gibt, aber sehr aufwendig werden. Denn Sie müssen immerhin 3 Monate lang Aufzeichnungen über die berufliche und private Nutzung führen. Einfacher geht es, wenn Sie Ihre betrieblichen Telekommunikationsaufwendungen schätzen. Diese Schätzung sollte aber möglichst realistisch und für das Finanzamt vor allem nachvollziehbar sein. Sonst könnte es passieren, dass Sie Ihre Kosten doch aufwendig im Einzelnen nachweisen müssen oder der Finanzbeamte selber eine Schätzung vornimmt – und diese wird für Sie eher nachteilig ausfallen. Praxis-Tipp: Arbeitnehmer dürfen aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 EUR monatlich als Werbungskosten ansetzen (R 9.1 Abs. 5 LStR). Erfahrungsgemäß akzeptiert das Finanzamt diese Beträge auch bei freiberuflichen Autoren. Vorsteuer Vorsteuer, die auf Rechnungen anderer Unternehmer an Sie gesondert ausgewiesen ist, dürfen Sie als Betriebsausgabe abziehen, wenn Ihre Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen. Wenn nicht, buchen Sie einfach den Bruttowert als Betriebsausgabe bzw. behandeln den Bruttowert einschließlich Vorsteuer als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. 2.4.9 Betriebsausgabenpauschale statt Einzelnachweis Alle Betriebsausgaben müssen Sie grundsätzlich dem Finanzamt gegenüber nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Bei den Einkünften aus schriftstellerischer und journalistischer Tätigkeit hat die Finanzverwaltung jedoch nichts dagegen, wenn bei der Ermittlung dieser Einkünfte statt eines Einzelnachweises für die Betriebsausgaben eine Pauschale angesetzt wird. Das sind die Voraussetzungen (H 18.2 EStH „Betriebsausgabenpauschale“):
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