Haufe Steuertipps 2024

Haufe Steuerguide 2024 29 Folglich müssen in den Hotelrechnungen die Leistungen getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen werden. Übernachtungen mit Frühstück dürfen nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden. Eine Aufteilung ist zur zutreffenden Ermittlung der Umsatzsteuer zwingend erforderlich. Eine pauschale Aufteilung bei kombinierten Angeboten aus Speisen und Getränken, z.B. bei einem Frühstücksbuffet oder bei All-inklusive, ist aber möglich. So beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn für Getränke 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden. Beispiel 1 Autor P erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück im Mai 2023 eine Rechnung über 80 EUR zzgl. 7 % USt = 5,60 EUR. Da kein Frühstück eingenommen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80 EUR Betriebsausgaben. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann P die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 5,60 EUR als Vorsteuer ansetzen. Beispiel 2 Autor Q erhält für eine Übernachtung mit Frühstück im Mai 2023 eine Rechnung in Höhe von insgesamt 80 EUR netto. Davon entfallen 12 EUR auf das Frühstück. Auf Grund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze muss das Hotel die Positionen „Übernachtung“ mit 68 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 4,76 EUR ausweisen. Das „Frühstück“ in Höhe von 12 EUR teilt das Hotel nach Speisen und Getränken pauschal im Verhältnis 70:30 auf. Damit sind auf der Rechnung auszuweisen: 8,40 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer und 3,60 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Den Betrag von 68 EUR für die Übernachtung kann Q als Betriebsausgabe geltend machen, nicht dagegen die 12 EUR für das Frühstück. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann Q die gezahlte Umsatzsteuer jedoch in voller Höhe von 6,03 EUR (= 4,76 EUR + 0,59 EUR + 0,68 EUR) als Vorsteuer ansetzen. Steuerberatungskosten Der Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist nicht möglich. Privat veranlasst sind z. B. die Kosten in Verbindung mit Vorsorgeaufwendungen und Kinderfreibeträgen. Abziehbar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist der Teil der Kosten, der im Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht. Dazu zählen z. B. die Ermittlung der Einkünfte aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit bzw. Ihrer Vermietung und Verpachtung oder für Ihre Gewinnermittlung und ggf. die Umsatzsteuererklärung usw. „Gemischte Steuerberatungskosten“ betreffen sowohl die Privatsphäre als auch die Betriebs- bzw. Berufssphäre. Dazu zählen z. B. pauschale Steuerberaterhonorare, Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur oder Software zur Ermittlung des Einkommens und der Einkünfte. Bei derartigen Kosten ist eigentlich im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und den Kosten der Lebensführung vorzunehmen (BMF, Schreiben v. 21.12. 2007, BStBl 2007 I S. 256, Rz. 7). Hier gibt es aber eine Vereinfachungsregelung: • Betragen die gemischten Kosten nicht mehr als 100 EUR, dürfen Sie diese ohne Aufteilung bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen.

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