28 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Abwesenheitsdauer bei Geschäftsreisen im Inland Pauschbetrag seit 1.1.2020 Pauschbetrag ab 1.1.2024 (geplant) bis zu 8 Stunden 0 EUR 0 EUR mehr als 8 Stunden 14 EUR 16 EUR 24 Stunden 28 EUR 32 EUR An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit mit Übernachtung (die konkrete Dauer der Abwesenheit spielt keine Rolle), je 14 EUR 16 EUR Für Ihre Übernachtungskosten (im Inland) gibt es keine Pauschbeträge, hier müssen Sie Ihre Aufwendungen z. B. durch die Rechnung des Hotels nachweisen. Tipp: Ganz bequem und einfach können Sie Ihre Geschäftsreisen mit dem Programm Lexware Reisekosten 2024 aus unserem Haus aufzeichnen. Praxis-Tipp: Bei der Einkommensteuer können Sie nur die genannten Pauschalen als Betriebsausgaben abziehen, auch wenn Ihnen tatsächlich höhere Verpflegungskosten entstanden sind. Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sind, erhalten Sie jedoch umsatzsteuerlich die in den Hotel- und Restaurantrechnungen usw. enthaltenen Vorsteuerbeträge in tatsächlicher Höhe vom Finanzamt zurück. Beispiel: Autor O hat sich im Februar 2023 aus beruflichen Gründen 3 Tage in München aufgehalten. Seine Geschäftsreise begann am Montag um 7.00 Uhr und endete am Mittwoch um 20.00 Uhr. Der 3-tägige Aufenthalt hat zu Verpflegungsaufwendungen von 150 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (28,50 EUR) = 178,50 EUR geführt. Für den Anreise- und Rückreisetag steht O jeweils ein Verpflegungspauschbetrag von 14 EUR zu. Für Dienstag erhält er den vollen Verpflegungspauschbetrag von 28 EUR, sodass er in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 56 EUR (14 EUR + 28 EUR + 14 EUR) Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgaben absetzen kann. Daneben macht er als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die in den tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten enthaltene Vorsteuer von 28,50 EUR geltend. Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Für alle anderen Leistungen (Frühstück, Gastronomie, Minibar usw.) gilt grundsätzlich der Steuersatz von 19 %. Achtung: Vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 gilt für Speisen in der Gastronomie der ermäßigte Umsatzsteuersatz, nicht aber für Getränke. Diese unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz (BMF, Schreiben v. 21.11.2022 i.V.m. BMF, Schreiben v. 2.7.2020, BStBl 2020 I S. 610).
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