Haufe Steuerguide 2024 25 Achtung: Die neue 1-jährige Nutzungsdauer führt nicht zu einer Sofortabschreibung. Deshalb sind die Regeln der normalen AfA zu beachten. Das bedeutet insbesondere, dass die Anschaffungskosten im Jahr des Kaufs ggf. nur zeitanteilig berücksichtigt werden. Die Finanzverwaltung erlaubt aber im Rahmen einer Vereinfachungsregelung, dass die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig angesetzt werden (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, BStBl 2022 I S. 187). Das gilt übrigens auch dann, wenn die Anschaffungskosten über dem Betrag von 800 EUR netto liegen (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, BStBl 2021 I S. 298). Beispiel: Autor N (vorsteuerabzugsberechtigt) kauft im September 2023 einen neuen Computer, Kostenpunkt 1.200 EUR (ohne USt). Variante 1: Normale Abschreibung N setzt die Anschaffungskosten im Jahr 2023 zeitanteilig für 4 Monate an, der Restbetrag gehört zu den Betriebsausgaben des Jahres 2024. 2023: 1.200 EUR, davon 4/12 = 400 EUR 2024: 1.200 EUR, davon 8/12 = 800 EUR Variante 2: Vereinfachungsregelung N setzt die Anschaffungskosten komplett in Höhe von 1.200 EUR im Jahr 2023 als Betriebsausgaben an. Fachliteratur Bei reinen Fachzeitschriften mit unmittelbarem Bezug zu Ihrer Autorentätigkeit gibt es keine Probleme mit dem sofortigen Betriebsausgabenabzug. Bei Fachbüchern müssen Sie unbedingt darauf achten, dass auf dem Beleg der genaue Titel angegeben ist. Der Vermerk „Fachliteratur“ auf der Quittung reicht nicht aus. Fortbildungskosten Bei einer betrieblichen/beruflichen Fortbildung können Sie die Kosten absetzen, z. B. Seminargebühren, Messebesuche, Tagungskosten. Wird ein Seminar besucht (betrieblich/beruflich veranlasst) und daneben eine private Veranstaltung (privat veranlasst), kann eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen in einen abziehbaren betrieblich/ beruflich veranlassten Teil und in einen nicht abziehbaren privat veranlassten Teil vorgenommen werden (BFH, Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672). Von einer solchen Aufteilung ist ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn der eine oder andere Teil von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Bei einer untergeordneten betrieblichen/beruflichen Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben abziehbar
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