Haufe Steuertipps 2024

24 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Mit der Jahrespauschale und der Tagespauschale sind alle Aufwendungen abgegolten, die Ihnen durch die berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen. Dazu gehören insbesondere die anteilige Miete, Nebenkosten, Abschreibung usw. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Büromaterial, PC, Büromöbel, Fachliteratur) können zusätzlich zu den Pauschalen geltend gemacht werden. Bewirtungskosten Eine Bewirtung von Geschäftsfreunden liegt vor, wenn Sie als Autor aus geschäftlichem Anlass andere Personen zum Essen oder Trinken einladen, z. B. um bereits bestehende Geschäftsbeziehungen zu pflegen oder neue anzubahnen. Die Bewirtung sollte nicht in Ihrer Privatwohnung stattfinden, das ist dem Finanzamt zu privat. Feiern sollten Sie möglichst nur betriebliche Anlässe, so z. B. ein Firmenjubiläum, eine Preisverleihung oder einen lukrativen Vertragsabschluss. Auch empfiehlt es sich, möglichst keine Freunde, Verwandten und Bekannten einzuladen. Das Finanzamt könnte sonst die betriebliche Veranlassung infrage stellen. Zusätzlich zur Rechnung verlangt das Finanzamt die Namen der bewirteten Personen und den genauen Anlass der Bewirtung. Alle Rechnungsposten müssen einzeln und mit genauer Bezeichnung aufgeführt werden. Der Beleg muss maschinell erstellt und registriert worden sein. Der Betriebsausgabenabzug ist auf 70 % der nachgewiesenen Kosten begrenzt. Sie dürfen also in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur 70 % des tatsächlichen Rechnungsbetrags als Betriebsausgabe ansetzen oder 100 % als Betriebsausgaben und den nicht abzugsfähigen 30 %-Anteil als Betriebseinnahme. Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Praxis-Tipp: Obwohl die Bewirtungskosten selbst einkommensteuerrechtlich nur zu 70 % abziehbar sind, können Sie als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die auf angemessene Bewirtungskosten entfallende Vorsteuer zu 100 % geltend machen. Computer Aufwendungen für einen beruflich/betrieblich genutzten PC können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Praxis-Tipp: Seit dem Jahr 2021 gilt für einen PC, ein Laptop, andere digitale Geräte und Software eine Nutzungsdauer von 1 Jahr statt bisher 3 Jahre.

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