20 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Satz 2 Nr. 1 EStG). Der Investitionsabzugsbetrag steht Ihnen auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter zu. Insgesamt können Sie Investitionsabzugsbeträge bis zu maximal 200.000 EUR ansetzen. Schaffen Sie das Wirtschaftsgut, für das Sie den Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht haben, tatsächlich an, muss der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst werden. Die Auflösung hat eine Gewinnerhöhung zur Folge, die aber quasi neutralisiert wird. Denn Sie dürfen im Jahr der Anschaffung die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 50 % verringern – maximal bis zur Höhe des aufgelösten Investitionsabzugsbetrags – und diesen Betrag als Betriebsausgabe erfassen (§ 7g Abs. 2 EStG). Das angeschaffte Wirtschaftsgut kann ganz normal abgeschrieben werden. Bemessungsgrundlage sind allerdings die gekürzten Anschaffungskosten. Beispiel: Autor L hatte in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2022 einen Investitionsabzugsbetrag für die in 2023 geplante Anschaffung eines Aktenschranks für 1.200 EUR gebildet (50 % von 1.200 EUR = 600 EUR). Diese Anschaffung ist in 2023 tatsächlich zum prognostizierten Preis von 1.200 EUR erfolgt. Den Betrag von 600 EUR muss er in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2023 wie Betriebseinnahmen hinzurechnen. Gleichzeitig kann er bis zu 600 EUR (also bis zur Höchstgrenze von 50 % der Anschaffungskosten) von den Anschaffungskosten des Schranks als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2023 ansetzen. Damit vermindern sich die Anschaffungskosten des Schranks auf (1.200 EUR ./. 600 EUR =) 600 EUR. Der Schrank kann über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren abgeschrieben werden. Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind dann die gekürzten Anschaffungskosten von 600 EUR. Schaffen Sie den Gegenstand nicht innerhalb einer bestimmten Zeit an, wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder gestrichen. Die betreffende Veranlagung wird zu Ihrem Nachteil geändert. Dadurch kann es zu einer Steuernachforderung kommen (§ 7g Abs. 3 EStG). Die Investitionsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre (§ 7g Abs. 3 EStG). Wer also im Jahr 2023 den Investitionsabzugsbetrag bildet, muss die Investition bis Ende 2026 tätigen. Aufgrund der Corona-Krise wurde die Investitionsfrist für bestimmte Jahre verlängert: • Für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2017 gebildet wurden, beträgt die Investitionsfrist 6 Jahre (§ 52 Abs. 16 Satz 3 EStG). • Für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2018 gebildet wurden, beträgt die Investitionsfrist 5 Jahre (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG). • Für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2019 gebildet wurden, beträgt die Investitionsfrist 4 Jahre (§ 52 Abs. 16 Satz 5 EStG). • Für Investitionsabzugsbeträge, die ab dem Jahr 2020 gebildet wurden, beträgt die Investitionsfrist wieder wie bisher 3 Jahre. Das bedeutet, dass bei Investitionsabzugsbeträgen aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 bis spätestens Ende 2023 investiert werden mussten. Ansonsten wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend gestrichen.
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