Haufe Steuertipps 2024

12 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Besonderheit bei Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte: Haben Sie den Abrechnungsbeleg für einen betrieblichen Einkauf, z. B. Toner oder Papier, noch im Dezember 2023 unterschrieben, dürfen Sie den Betrag bereits im Jahr 2023 als Betriebsausgabe abziehen, selbst wenn das Geld erst im Januar 2024 von Ihrem Konto abgebucht wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.3.2013, 5 K 1875/10, EFG 2013 S. 1029). Möglichkeit zur Gewinnsteuerung: Durch bewusstes Steuern von Zahlungen haben Sie gute Möglichkeiten, Ihren Gewinn so zu verlagern, wie es für Sie am vorteilhaftesten ist. Wenn Sie Wert darauf legen, dass sich eine Zahlung im laufenden Jahr als Betriebsausgabe auswirkt, müssen Sie darauf achten, dass der Betrag auch in diesem Jahr Ihrem Bankkonto belastet wird. Handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das abgeschrieben werden muss, kann im Jahr der Zahlung allerdings nur ein Teilbetrag steuermindernd angesetzt werden (s. Tz. 2.4.4). 2.4.2 Betriebsausgaben, die sofort und in voller Höhe abzugsfähig sind Hierzu gehören z. B. Telefon- und Internetkosten, Büromiete, Porto, Toner, Papier, Büromaterial, Fachliteratur usw. Auch die von Ihnen gezahlte bzw. die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zählt zu diesen Betriebsausgaben. Seit dem Jahr 2021 dürfen Sie Aufwendungen für einen PC, ein Laptop, andere digitale Geräte und Software sofort und in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben ansetzen, und zwar unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten (s. Tz. 2.4.8 unter „Computer“). Beispiel: Autor F hat im Jahr 2023 u.a. Ausgaben für Fachliteratur (Online-Datenbank) in Höhe von 1.700 EUR, er zahlt Miete für sein Büro von 100 EUR monatlich zzgl. 60 EUR Nebenkosten, für Büromaterialien gibt er insgesamt 350 EUR aus. Ein neues Laptop hat 450 EUR gekostet. Diese Beträge kann F jeweils in voller Höhe als Betriebsausgaben in der Steuererklärung für das Jahr 2023 ansetzen. Sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben sind auch die Anschaffungskosten für abnutzbare, bewegliche sowie selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Schreibtisch, Bürostuhl, Schrank, Kopierer, Lampen usw.). Voraussetzung ist, dass deren Anschaffungskosten einen bestimmten Betrag nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Die Grenze für diese geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) liegt derzeit bei 800 EUR (ohne USt) bzw. bei 952 EUR (inkl. 19 % USt). Dabei gibt es allerdings Besonderheiten zu beachten (s. Tz. 2.4.3). Achtung: Ab 1.1.2024 war eine Erhöhung der Betragsgrenze für GWG auf 1.000 EUR (ohne USt) geplant (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Regierungsentwurfs eines Wachstumschancengesetzes v. 2.10.2023). Ob diese tatsächlich kommt, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Für Ihre Steuererklärung für 2023 spielt diese Änderung aber keine Rolle.

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