Haufe Steuerguide 2024 11 2.3.6 Corona-Soforthilfen, Überbrückungsgelder, Neustarthilfe und andere Zuschüsse Zu den Betriebseinnahmen gehören grundsätzlich auch Zuschüsse und Hilfen, die aufgrund der CoronaPandemie gezahlt wurden und werden (s. Tz. 2.5). Daneben gibt es viele Fördergelder für Freiberufler und Selbstständige, die ebenfalls steuerpflichtig sind und deshalb Betriebseinnahmen darstellen. Nur wenn der Zuschuss bzw. die Hilfe ausdrücklich als steuerfrei deklariert ist, gehört der gezahlte Betrag nicht zu den Betriebseinnahmen. Das gilt z.B. für den Gründungszuschuss vom Arbeitsamt. 2.4 Betriebsausgaben Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb Ihrer selbstständigen schriftstellerischen bzw. journalistischen Tätigkeit veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine genauere Definition sucht man auch hier im Gesetz vergeblich. Die Betriebsausgaben können unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden. Es gibt • Betriebsausgaben, die sofort und in voller Höhe abzugsfähig sind (s. Tz. 2.4.2), • geringwertige Wirtschaftsgüter (s. Tz. 2.4.3), • Wirtschaftsgüter, die abgeschrieben werden müssen (s. Tz. 2.4.4), und • Betriebsausgaben, die Sie nur beschränkt oder gar nicht absetzen dürfen (s. Tz. 2.4.5). Interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich durch den Investitionsabzugsbetrag (s. Tz. 2.4.6). Für kleine und mittlere Betriebe gibt es darüber hinaus Sonderabschreibungen (s. Tz. 2.4.7). Die wichtigsten Betriebsausgaben finden Sie zusammengefasst in einem ABC (s. Tz. 2.4.8). 2.4.1 In welchem Jahr Betriebsausgaben erfasst werden müssen Ihre beruflichen Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr als Betriebsausgaben absetzbar, in dem sie gezahlt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ausnahme: Auch für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt die 10-Tage-Regel. Wenn Sie in der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2024 eine regelmäßig wiederkehrende betriebliche Zahlung leisten, die wirtschaftlich in das Jahr 2023 gehört, z. B. die Miete für Ihr Büro oder die Umsatzsteuer für Dezember 2023, ist diese Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2023 zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).
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