Steuertipps 2021

8 Haufe Steuerguide 2021 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Beispiel: Neben seiner Beamtentätigkeit ist Herr S freiberuflich als Autor tätig. Er fällt umsatzsteuerlich unter die Kleinunternehmerregelung. Im Lauf des Jahres hat er seine Einnahmen- und Ausgabenbelege chronologisch sortiert abgelegt. Am Jahresende addiert er seine Einnahmen und Ausgaben und fertigt folgende Einnahmen-Überschuss-Rechnung an: Betriebseinnahmen EUR EUR Honorare 7.200 Betriebsausgaben EUR Telefon, Fax, Internet 320 Fachliteratur 640 Bürobedarf 160 Abschreibung PC 400 = Summe der Betriebsausgaben 1.520 ./. 1.520 = Gewinn 2020 5.680 2.3 Betriebseinnahmen Eine Begriffsbestimmung, was Betriebseinnahmen sind, enthält das Gesetz nicht. Nach der Rechtspre- chung sind Betriebseinnahmen „alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind“ (z. B. BFH, Urteil v. 14.3.2012, X R 24/10, BStBl 2012 II S. 498). 2.3.1 Es gilt das Zuflussprinzip Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zählt grundsätzlich nur der Zeitpunkt des tatsächlichen Zah- lungseingangs. Ausstehende Forderungen und Verbindlichkeiten spielen keine Rolle. Ihre Betriebsein- nahmen sind also in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie Ihnen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ist Ihnen Ihr Honorar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen worden, ist Zeitpunkt des Zu- flusses der Tag, an dem die Bank oder Sparkasse den überwiesenen Betrag Ihrem Konto gutgeschrieben hat. Entscheidend ist der Tag der Wertstellung, nicht der Tag des Kontoauszugs. Für regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen um den Jahreswechsel herum gibt es eine Ausnahme : Fließen Ihnen diese Einnahmen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Ka- lenderjahres zu, gelten sie als in dem Kalenderjahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Als kurze Zeit in diesem Sinne ist i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen, also die Zeit vom 22.12. bis 10.1., anzusehen (H 11 EStH „Allgemeines“).

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