Steuertipps 2021

Haufe Steuerguide 2021 39 Praxis-Tipp: In Ihrem eigenen Interesse sollten bisherige Kleinunternehmer schon am Ende eines Jahres prüfen, ob der Umsatz des abgelaufenen Jahres die 22.000-EUR-Grenze überstiegen hat. Denn dann ist der Kleinunternehmer-Status im neuen Jahr „verloren“. Die schriftstellerischen bzw. journalistischen Tätigkeiten werden ab dem 1.1. des Folgejahres regulär besteuert, ohne dass es dafür einer aus- drücklichen Mitteilung des Finanzamts bedarf. Umsatzgrenze im Jahr der Unternehmenseröffnung Wenn Sie erstmalig mit einer schriftstellerischen Tätigkeit beginnen, liegt Ihr Vorjahresumsatz zwangsläufig bei 0 EUR. Daher wird die Umsatzgrenze im ersten Jahr ausnahmsweise auf das laufende und nicht das vorangegangene Jahr angewandt. Da der im Eröffnungsjahr erzielte Umsatz im Zeitpunkt der Unternehmenseröffnung nicht bekannt ist, Ihr umsatzsteuerlicher Status (Kleinunternehmer oder Regelversteuerer) aber zwingend bei Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit festgelegt werden muss, ist der Umsatz des Jahres der Unternehmenseröffnung zu schätzen . Liegt der Schätzwert nicht über 22.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer, können Sie den Kleinunter- nehmer-Status in Anspruch nehmen (Abschnitt 19.1 Abs. 4 UStAE). Haben Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit nicht zu Beginn des Jahres aufgenommen, ist der prognostizierte Umsatz auf einen Jahreswert hochzurechnen. Die Umsatzgrenze bezieht sich stets auf ein Jahr. Ein angebrochener Monat wird wie ein voller Monat gewertet. Beispiel: Autor C beginnt seine schriftstellerische Tätigkeit am 1.4.2020. Bis zum 31.12.2020 rechnet er mit einem Brutto-Umsatz von 19.449 EUR. Der geschätzte monatliche Brutto-Umsatz beträgt somit 2.161 EUR (19.449 EUR : 9). Der Monatsumsatz wird auf 12 Monate hochgerechnet. Der geschätzte Jahresumsatz beläuft sich somit auf 25.932 EUR. C darf im Jahr der Unternehmenseröffnung 2020 nicht von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, da sein geschätzter Jahresumsatz die 22.000-EUR-Grenze übersteigt. Beispiel: Journalist D beginnt seine freiberufliche Tätigkeit zum 1.6.2021. Bis zum 31.12.2021 rechnet er mit einem Bruttoumsatz von 10.500 EUR. Der geschätzte monatliche Bruttoumsatz beträgt 1.500 EUR (= 10.500 EUR : 7) bzw. auf das Jahr hochgerechnet 18.000 EUR. D darf 2021 von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, da der geschätzte Umsatz 2021 die Grenze von 22.000 EUR nicht übersteigt. Die umsatzsteuerliche Einordnung im Eröffnungsjahr hängt von der vom Unternehmer erstellten Umsatzprognose ab. Übersteigt der geschätzte Jahresumsatz die Umsatzgrenze nicht, haben Sie den Kleinunternehmer-Status. Wird dann im ersten Jahr entgegen der Prognose ein über der Umsatzgrenze liegender Umsatz erzielt, geht dadurch der Kleinunternehmer-Status im Eröffnungsjahr grundsätzlich nicht verloren .

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==