Steuertipps 2021
Haufe Steuerguide 2021 37 • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, • in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leis tungsempfängers und • in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Angabe „ Gutschrift “. Bei Rechnungen bis 250 EUR einschließlich Umsatzsteuer, sog. Kleinbetragsrechnungen , darf aus Vereinfachungsgründen auf einige Angaben verzichtet werden. Eine Kleinbetragsrechnung muss nur diese Angaben enthalten (§ 33 Satz 1 UStDV): • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, • das Ausstellungsdatum, • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und • den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 3.8 Sonderregelungen für Kleinunternehmer Bei Unternehmern mit niedrigen Gesamtumsätzen, den sog. Kleinunternehmern, verzichtet der Gesetz- geber auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer sind Sie von jeglicher Umsatzbesteu- erung freigestellt (§ 19 Abs. 1 UStG). Sie müssen deshalb in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen . Dementsprechend haben Sie aber auch keine Möglichkeit, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Der Status eines Kleinunternehmers hat also nicht nur Vorteile. Ob Sie unter die Vorschriften für Kleinunternehmer fallen, hängt davon ab, wie viel Umsatz Sie mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit erzielen: • Haben Sie Ihre schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2020 auf- genommen, gelten Sie als Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz in 2020 hochgerechnet auf einen Jahresumsatz voraussichtlich nicht mehr als 22.000 EUR beträgt (Abschnitt 19.1 Abs. 4 UStAE). • Sind Sie schon länger als Schriftsteller oder Journalist tätig, gehören Sie 2020 zu den Kleinunter- nehmern, wenn Ihr Vorjahresumsatz (2019) die Grenze von 22.000 EUR nicht überstiegen hat und Ihr Umsatz des laufenden Jahres 2020 voraussichtlich nicht über 50.000 EUR liegen wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Bei der 50.000-EUR-Grenze für das laufende Jahr kommt es auf die Prognose zu Beginn des Jahres an. Stellt sich am Jahresende heraus, dass der tatsächliche Jahresumsatz über 50.000 EUR liegt,
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