Steuertipps 2021
36 Haufe Steuerguide 2021 SteuerTipps für Autoren und Journalisten 3.6 Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Als Unternehmer brauchen Sie für Ihre Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Steuernummer. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, in Ihren Rechnungen Ihre Steuernummer, mit der Sie beim Finanzamt geführt werden, anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Statt der Steuernummer ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – kurz: USt-IdNr. – zu- lässig (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Eine USt-IdNr. brauchen Sie normalerweise nur, wenn Sie Ihre Leistungen in anderen EU-Ländern erbringen. Aber auch wenn Sie nur Auftraggeber in Deutschland haben, dürfen Sie eine USt-IdNr. beantragen. Das ist z. B. dann sinnvoll, wenn Sie Ihre private Steuernummer nicht auf den Rechnungen angeben wollen. Die USt-IdNr. beantragen Sie direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Existenzgründer machen auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein entsprechendes Kreuz. Weitere Informationen zur USt-IdNr. finden Sie auf der Internetseite des BZSt ( http://www.bzst.de). Verlage rechnen die Honorare i. d. R. mit Gutschriften ab (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Diese müssen als spezielle Form einer Rechnung ebenfalls Ihre Steuernummer oder die USt-IdNr. enthalten. 3.7 So müssen Ihre Rechnungen aussehen Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, für Ihre Leistungen eine Rechnung zu erstellen. Alternativ kann Ihr Auftraggeber Ihre Leistung mit einer Gutschrift abrechnen. Die Gutschrift wirkt dann wie eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 u. 3 UStG). Was in einer Rechnung stehen muss, ergibt sich aus § 14 Abs. 4 UStG. An diese Vorgaben sollten Sie sich halten, denn sonst könnte es passieren, dass Ihr Auftraggeber sich weigert, die Umsatzsteuer zu bezahlen. Ebenso sollten Sie darauf achten, dass Sie selbst bei Einkäufen oder einer Gutschrift eine voll- ständige Rechnung erhalten. Denn eine unvollständige Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundes- zentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer , • das Ausstellungsdatum , • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird ( Rechnungsnummer ), • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. In den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
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