Steuertipps 2021
34 Haufe Steuerguide 2021 SteuerTipps für Autoren und Journalisten 3.5 Umsatzsteuer-Voranmeldungen 3.5.1 So melden Sie Ihre Umsatzsteuer richtig an Je nach Höhe Ihrer Vorjahres-Umsatzsteuer müssen Sie bis zum 10. Tag nach Monatsende bzw. bei vier- teljährlicher Abgabe bis zum 10. Tag nach Quartalsende Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Fällt das Ende der Abgabefrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag. Das Gesetz unterscheidet 3 Gruppen: • Eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist erforderlich, wenn im Vorjahr mehr als 7.500 EUR Umsatzsteuer zu entrichten war. • Vierteljährlich müssen Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, wenn die Umsatzsteuerzahl- last im Vorjahr über 1.000 EUR lag, der Betrag von 7.500 EUR aber nicht überschritten wurde. • Mussten Sie imVorjahr nach Abzug der Vorsteuer höchstens 1.000 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen und sind Sie kein Existenzgründer, können Sie sich von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voran- meldungen und der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien lassen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). Praxis-Tipp: Existenzgründer mussten bisher in den ersten 2 Kalenderjahren zwingend monatliche Umsatzsteuer- Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Für die Jahre 2021 bis 2026 wird die monatliche Abgabepflicht ausgesetzt. Maßgebend für die Abgabepflicht sind nun die voraussichtlichen Umsätze, die für das Gründungsjahr möglichst realistisch geschätzt werden müssen. Daraus ergibt sich dann die voraussichtlich zu zahlende Umsatzsteuer. Je nachdem, wie hoch die Steuerzahllast ist, wird der Gründer in eine der 3 oben genannten Gruppen eingeordnet und muss dementsprechend die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich, vierteljährlich oder gar nicht abgeben (§ 18 Abs. 2 Sätze 4 und 6 UStG). Wird die Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen, wird für das zweite Jahr die im ersten Jahr gezahlte Steuer auf das ganze Jahr hochgerechnet. Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie auf elektronischem Weg via Internet nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung per ELSTER an die Finanzämter übersenden. Zur Vermei- dung unbilliger Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Umsatzsteuer- Voranmeldungen weiterhin in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – abgegeben werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dabei sind die Einkünfte auf der einen Seite in Relation zum erforderlichen technischen Aufwand auf der anderen Seite zu setzen. Fallen z.B. die Kosten für die Anschaffung und die Pflege der Hard- und Software erheblich ins Gewicht, stehen diese Aufwendungen also in keinem sinnvollen Verhältnis mehr zu den Einkünften, darf das Finanzamt die elektronische Abgabe nicht verlangen (BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 29/19, BFH/NV 2021 S. 85).
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