Steuertipps 2021

Haufe Steuerguide 2021 33 die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind (§ 23 UStG)“ ein. Damit zeigen Sie dem Finanzamt, dass Sie sich für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen entschieden haben. Beispiel: Die Honorare des freiberuflichen Journalisten T betragen im Jahr 2020 20.000 EUR zzgl. 7 % = 1.400 EUR Umsatzsteuer und 20.000 EUR zzgl. 5 % = 1.000 EUR Umsatzsteuer. Bei Anwendung der Durch- schnittssatzregelung errechnet sich die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer wie folgt: Honorareinnahmen netto 40.000 EUR Umsatzsteuer gesamt 2.400 EUR ./. Vorsteuer nach Durchschnittssätzen: 4,8 % von 40.000 EUR = ./. 1.920 EUR = Umsatzsteuer-Zahllast 480 EUR Praxis-Tipp: Die in der Anlage zur UStDV festgesetzten Durchschnittssätze sind für den Unternehmer und für das Finanzamt verbindlich. Insbesondere ist es unerheblich, ob und ggf. inwieweit die nach Durch- schnittssätzen ermittelte Vorsteuer von der tatsächlich entstandenen Vorsteuer abweicht. Der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen ist deshalb auch dann zulässig, wenn dieser höher ist als die Ihnen tatsächlich in Rechnung gestellte Vorsteuer, es also erhebliche Abweichungen gibt (Abschnitt 23.1 Abs. 1 UStAE). Wenn Sie sich zunächst für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen entschieden haben, z. B. im Laufe des Jahres durch Abgabe entsprechender Umsatzsteuer-Voranmeldungen, können Sie diesen Antrag bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung widerrufen und damit zum normalen Vorsteuer- abzug zurückkehren (BFH, Urteil v. 11.12.1997, V R 50/94, BStBl 1998 II S. 420). Eine Steuerfestsetzung ist z. B. unanfechtbar, wenn Sie keinen Einspruch gegen Ihren Umsatzsteuerbescheid eingelegt haben und die Einspruchsfrist abgelaufen ist (Abschnitt 19.2 Abs. 6 UStAE). Ebenso können Sie, wenn Sie in früheren Jahren den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gewählt haben, später wieder den normalen Vorsteuerabzug wählen. Das geht allerdings nicht während des Jahres, sondern nur zu Beginn eines Kalenderjahres (§ 23 Abs. 3 Satz 2 UStG). Wichtig: Nach einer Rückkehr zum normalen Vorsteuerabzug mit Einzelnachweis ist ein erneuter Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen frühestens nach 5 Jahren möglich ist (§ 23 Abs. 3 Satz 4 UStG).

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