Steuertipps 2021

32 Haufe Steuerguide 2021 SteuerTipps für Autoren und Journalisten 3.3 Wann Sie die Vorsteuer geltend machen können Die Ist-Besteuerung gilt nur für die vereinnahmten Entgelte, d. h. die Einnahmenseite. Bei den Ausgaben und beim Vorsteuerabzug gibt es dagegen keinen Unterschied zur Soll-Besteuerung. Sie müssen also auch als Ist-Besteuerer nicht mit dem Vorsteuerabzug warten, bis die Rechnung bezahlt ist. Die Vorsteuer ist bereits in dem Voranmeldungszeitraum abzugsfähig, in dem Ihnen die Rechnung Ihres Lieferanten vorliegt und die Lieferung / Leistung erfolgt ist, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. In der Praxis wird bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung – da grundsätzlich keine Verbindlichkeiten „gebucht“ werden – die Betriebsausgabe mit der dazu gehörenden Vorsteuer meist erst im Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt und auch erst zu diesem Zeitpunkt in der Voranmeldung geltend gemacht. Das führt zwar gelegentlich zu einem Liquiditätsnachteil, vereinfacht aber die Aufzeichnungen sehr. Vorsicht: Fallen Rechnung und Zahlung in verschiedene Jahre, sollten Sie von dieser vereinfachten „Buchungstechnik“ im eigenen Interesse absehen. Machen Sie in diesem Fall die Vorsteuer bereits in dem Jahr geltend, in dem Sie die Rechnung erhalten haben, und nicht erst im Jahr der Zahlung. Dann kann Ihnen keine Vorsteuer verloren gehen. 3.4 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen Um die Ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer dem Finanzamt gegenüber geltend zu machen, müssen Sie entsprechende Aufzeichnungen führen. Da dieser Aufwand häufig nicht in einem angemessenen Ver- hältnis zum Erfolg steht, lässt der Gesetzgeber zu, dass Sie die abziehbare Vorsteuer nicht den einzelnen Rechnungen entnehmen müssen, sondern nach einem Durchschnittssatz feststellen können. Dieser Durchschnittssatz , mit dem die Vorsteuer pauschal ermittelt wird, beträgt • für Schriftsteller 2,6 % des Umsatzes, • für Journalisten 4,8 % des Umsatzes (§ 23 UStG, §§ 69, 70 UStDV, Anlage zu §§ 69, 70 UStDV Abschnitt A Nr. IV 4 u. 5). Die Durchschnittssatzregelung kann von Ihnen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Ihr Vorjahresumsatz (Nettoumsatz ohne Umsatzsteuer) aus schriftstellerischer bzw. journalistischer Tätigkeit 61.356 EUR nicht überstiegen hat (§ 69 Abs. 3 UStDV). Bei Existenzgründern gibt es keinen Vorjahresumsatz. Deshalb besteht für das Jahr der Betriebser­ öffnung ein Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn der voraussichtliche Umsatz 61.356 EUR nicht übersteigt. Wenn Sie von der Durchschnittssatzregelung Gebrauch machen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen. Das ist möglich, solange die Steuerfestsetzung noch offen ist. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Es genügt, dass Sie in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder in der Jahreser- klärung die Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnen und erklären. Tragen Sie einfach die nach Durchschnittssätzen ermittelte Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung unter „Vorsteuerbeträge,

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==