Steuertipps 2021
Haufe Steuerguide 2021 31 Wichtig: Die Umsatzsteuer hat Auswirkungen auf Ihre Gewinnermittlung. Die von Ihnen eingenom- mene Umsatzsteuer gehört zu den Betriebseinnahmen. Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts sind ebenfalls Betriebseinnahmen . Die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer und die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer z. B. für Büromöbel zählen zu den Betriebsausgaben . 3.2 Wann Sie die Umsatzsteuer zahlen müssen: Die Soll- und Ist-Besteuerung Wenn Sie für einen Auftraggeber tätig werden, müssten Sie eigentlich die Umsatzsteuer für Ihre Leis- tungen schon dann zahlen, wenn Sie diese erbracht haben. Wann Ihr Auftraggeber zahlt, spielt keine Rolle. Diese Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten wird auch Soll-Besteuerung genannt und ist der im UStG vorgesehene Regelfall (§ 16 Abs. 1 UStG). Die Soll-Besteuerung hat den entscheidenden Nachteil, dass Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, bevor der Verlag oder ein anderer Auftraggeber bezahlt haben. Als Freiberufler haben Sie aber zum Glück die Möglichkeit, die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu beantragen. Das ist die sog. Ist-Besteuerung nach § 20 UStG. Hier entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem ein Entgelt eingegangen ist. Sie führen also erst dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, wenn Sie Ihr Honorar erhal- ten haben. Im Gegensatz zur Soll-Besteuerung kommt es nicht darauf an, wann Sie Ihre Leistung erbracht haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie die Ist-Besteuerung immer schriftlich beim Finanzamt bean- tragen. Existenzgründer machen das auf dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Ansonsten reicht ein formloses Schreiben. Lassen Sie sich die Genehmigung schriftlich bestätigen. Der Antrag für die Genehmigung der Besteuerung nach tatsächlichen Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten kann zwar auch konkludent gestellt werden, z. B. mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Dieser muss jedoch deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf der Grundlage der Ist-Einnahmen erklärt worden sind. Für die Zustimmung zur Ist-Besteuerung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsakts, die Ist-Besteuerung kann vom Finanzamt auch durch Erlass eines entsprechenden Umsatzsteuerbescheids konkludent gestattet werden (BFH, Urteil v. 18.8.2015, V R 47/14, BFH/NV 2015 S. 1786). Eine Berechtigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist allerdings nicht vorhanden, wenn das Finanzamt keine oder keine nach außen hin erkennbare Entscheidung über einen entsprechenden Antrag bekannt gegeben hat (BFH, Beschluss v. 22.2.2013, V B 72/12, BFH/ NV 2013 S. 984). Praxis-Tipp: Beantragen Sie immer schriftlich die Ist-Besteuerung und lassen Sie sich die Genehmigung schrift- lich vom Finanzamt bestätigen. Nur dann sind Sie auf der sicheren Seite und vermeiden hohe Umsatzsteuer-Nachzahlungen.
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