Steuertipps 2021

Haufe Steuerguide 2021 27 Die Rechnung Ihres Telefon- bzw. Internetanbieters müssen Sie entsprechend im Verhältnis der beruf- lichen und der privaten Nutzung aufteilen. Eine Möglichkeit ist die Aufteilung anhand von Einzelnach- weisen . Das kann bei Flatrate-Tarifen, bei denen es keine Einzelverbindungsnachweise gibt, aber sehr aufwendig werden. Denn Sie müssen immerhin 3 Monate lang Aufzeichnungen über die berufliche und private Nutzung führen. Einfacher geht es, wenn Sie Ihre betrieblichen Telekommunikationsaufwendungen schätzen . Diese Schätzung sollte aber möglichst realistisch und für das Finanzamt vor allem nachvollziehbar sein. Sonst könnte es passieren, dass Sie Ihre Kosten doch aufwendig im Einzelnen nachweisen müssen oder der Finanzbeamte selber eine Schätzung vornimmt – und diese wird für Sie eher nachteilig ausfallen. Vorsteuer Vorsteuer, die auf Rechnungen anderer Unternehmer an Sie gesondert ausgewiesen ist, dürfen Sie als Betriebsausgabe abziehen, wenn Ihre Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen. Wenn nicht, buchen Sie einfach den Bruttowert als Betriebsausgabe bzw. behandeln den Bruttowert einschließlich Vorsteuer als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. 2.4.9 Betriebsausgabenpauschale statt Einzelnachweis Alle Betriebsausgaben müssen Sie grundsätzlich dem Finanzamt gegenüber nachweisen oder zumin- dest glaubhaft machen. Bei den Einkünften aus schriftstellerischer und journalistischer Tätigkeit hat die Finanzverwaltung jedoch nichts dagegen, wenn bei der Ermittlung dieser Einkünfte statt eines Einzel- nachweises für die Betriebsausgaben eine Pauschale angesetzt wird. Das sind die Voraussetzungen (H 18.2 EStH „Betriebsausgabenpauschale“): • Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit dürfen Sie als Betriebsausgabenpauschale 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich, geltend machen. • Bei einer schriftstellerischer Nebentätigkeit dürfen Sie als Betriebsausgabenpauschale 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich, ansetzen. Nebenberuflich ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn ihr zeitlicher Umfang höchstens 1/3 einer Vollzeitbeschäftigung ausmacht. Üben Sie mehrere Nebentätigkeiten aus, z. B. schriftstellerische und Vortragstätigkeit, erhalten Sie den Höchstbetrag von 614 EUR für alle Nebentätigkeiten, die unter die Pauschalierungsregelung fallen, nur einmal. Haben Sie höhere Betriebsausgaben , dürfen Sie diese natürlich in Ihrer Steuererklärung im Wege des Einzelnachweises geltend machen.

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