Steuertipps 2021

26 Haufe Steuerguide 2021 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Beispiel 1 Autor Q erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück im Mai 2020 eine Rechnung über 80 EUR zzgl. 7 % USt = 5,60 EUR. Da kein Frühstück eingenommen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80 EUR Betriebsausgaben. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann Q die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 5,60 EUR als Vorsteuer ansetzen. Beispiel 2 Autor W erhält für eine Übernachtung mit Frühstück im Mai 2020 eine Rechnung in Höhe von ins- gesamt 80 EUR netto. Davon entfallen 10 EUR auf das Frühstück. Auf Grund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze muss das Hotel die Positionen „Übernachtung“ mit 70 EUR zzgl. 7 %Umsatzsteuer = 4,90 EUR und „Frühstück“ mit 10 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 1,90 EUR ausweisen. Den Betrag von 70 EUR für die Übernachtung kann W als Betriebsausgabe geltend machen, nicht dagegen die 10 EUR für das Frühstück. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann W die gezahlte Umsatzsteuer jedoch in voller Höhe von 6,80 EUR (= 4,90 EUR + 1,90 EUR) als Vorsteuer ansetzen. Steuerberatungskosten Der Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist nicht möglich. Privat veranlasst sind z. B. die Kosten für das Ausfüllen des Hauptvordrucks, der Anlage Kind und der Anlage Vorsor- geaufwand. Abziehbar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist der Teil der Kosten, der im Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht. Dazu zählen z. B. die Ermittlung der Einkünfte aus Ihrem Arbeitsverhältnis bzw. Ihrer Vermietung und Verpachtung oder für Ihre Gewinnermittlung und ggf. die Umsatzsteuererklärung usw. „Gemischte Steuerberatungskosten“ betreffen sowohl die Privatsphäre als auch die Betriebs- bzw. Berufssphäre. Dazu zählen z. B. pauschale Steuerberaterhonorare, Anschaffungskosten für Steuerfach- literatur oder Software zur Ermittlung des Einkommens und der Einkünfte. Bei derartigen Kosten ist eigentlich im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und den Kosten der Lebensführung vorzunehmen (BMF, Schreiben v. 21.12. 2007, BStBl 2007 I S. 256, Rdnr. 7). Hier gibt es aber eine Vereinfachungsregelung : • Betragen die gemischten Kosten nicht mehr als 100 EUR , dürfen Sie diese ohne Aufteilung bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. • Betragen die gemischten Kosten mehr als 100 EUR und nicht mehr als 200 EUR , dürfen Sie 100 EUR bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Der Restbetrag bleibt steuerlich unberücksichtigt. • Betragen die gemischten Kosten mehr als 200 EUR , dürfen Sie 50 % bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Die restlichen 50 % bleiben steuerlich unberücksichtigt. Telefon, Telefax, Handy, Internet Beruflich entstandene Telefon-, Internet-, Handy- und Telefaxkosten sind als Betriebsausgaben ab- zugsfähig. Nutzen Sie z. B. für berufliche Telefonate das private Telefon oder aus beruflichen Gründen den privaten Internetanschluss, sind die dadurch entstandenen Kosten ebenfalls Betriebsausgaben.

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