Steuertipps 2021
Haufe Steuerguide 2021 25 Abwesenheitsdauer bei Geschäftsreisen im Inland Pauschbetrag ab 1.1.2020 bis zu 8 Stunden 0 EUR mehr als 8 Stunden 14 EUR 24 Stunden 28 EUR An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit mit Übernachtung (die konkrete Dauer der Abwesenheit spielt keine Rolle), je 14 EUR Für Ihre Übernachtungskosten (im Inland) gibt es keine Pauschbeträge, hier müssen Sie Ihre Aufwen- dungen z. B. durch die Rechnung des Hotels nachweisen. Tipp: Ganz bequem und einfach können Sie Ihre Geschäftsreisen mit dem Programm Lexware Reise- kosten 2021 aus unserem Haus aufzeichnen. Praxis-Tipp: Bei der Einkommensteuer können Sie nur die genannten Pauschalen als Betriebsausgaben abziehen, auch wenn Ihnen tatsächlich höhere Verpflegungskosten entstanden sind. Wenn Sie vorsteuerab- zugsberechtigter Unternehmer sind, erhalten Sie jedoch umsatzsteuerlich die in den Hotel- und Re- staurantrechnungen usw. enthaltenen Vorsteuerbeträge in tatsächlicher Höhe vom Finanzamt zurück. Beispiel: Autor F hat sich im Februar 2020 aus beruflichen Gründen 3 Tage in München aufgehalten. Seine Geschäftsreise begann amMontag um 7.00 Uhr und endete amMittwoch um 20.00 Uhr. Der 3-tägige Aufenthalt hat zu Verpflegungsaufwendungen von 150 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (28,50 EUR) = 178,50 EUR geführt. Für den Anreise- und Rückreisetag steht F jeweils ein Verpflegungspauschbetrag von 14 EUR zu. Für Dienstag erhält er den vollen Verpflegungspauschbetrag von 28 EUR, sodass er in seiner Einnahmen- Überschuss-Rechnung 56 EUR (14 EUR + 28 EUR + 14 EUR) Verpflegungsmehraufwand als Betriebs- ausgaben absetzen kann. Daneben macht er als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die in den tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten enthaltene Vorsteuer von 28,50 EUR geltend. Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (5 % vom 1.7.- 31.12.2020). Für alle anderen Leistungen (Frühstück, Minibar usw.) gilt der Steuersatz von 19 % (16 % vom 1.7.-31.12.2020). Folglich müssen in den Hotelrechnungen die Leistungen getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen werden. Übernachtungen mit Frühstück dürfen nicht pauschal in einer Sum- me abgerechnet werden. Eine Aufteilung ist zur zutreffenden Ermittlung der Umsatzsteuer zwingend erforderlich.
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