Steuertipps 2021

24 Haufe Steuerguide 2021 SteuerTipps für Autoren und Journalisten beim Kauf) reicht als Nachweis aus, dass der Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören soll (BMF, Schreiben v. 17.11.2004, BStBl 2004 I S. 1064). Gehört der Pkw zum Betriebsvermögen , sind alle laufenden Kosten wie Benzin, Versicherung, Repara- turen usw. in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Für die Privatnutzungwird dann der Privatanteil als Betriebseinnahme angesetzt. Den Privatanteil können Sie bei einem zum notwendigen Betriebs- vermögen gehörenden Pkw (betriebliche Nutzung über 50 %) nach folgenden Methoden ermitteln: • Nach der Listenpreisregelung : In diesem Fall versteuern Sie monatlich 1 % des inländischen Listen- preises zum Zeitpunkt der Erstzulassung. • Nach der Fahrtenbuchmethode : Hierbei müssen Sie sämtliche Fahrten fortlaufend in einem Fahr- tenbuch festhalten. Als Betriebsausgaben ist dann der Teil der Pkw-Kosten abziehbar, der auf die beruflichen Fahrten entfällt. Achtung: Bei einem Pkw des gewillkürten Betriebsvermögens ist die 1 %-Regelung verboten. Führen Sie in diesem Fall kein Fahrtenbuch, können Sie den privaten Nutzungsanteil durch andere geeignete Unterlagen glaubhaft machen. Praxis-Tipp: Schaffen Sie sich ein Elektroauto als Betriebs-Pkw an, werden die 1 % nur vom halben Listenpreis berechnet. Das gilt bei einem Kauf vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2030. Wird ein Fahrtenbuch geführt, werden die Gesamtkosten ebenfalls halbiert. Voraussetzung ist, dass die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs bei ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer (bei Anschaffung vom 1.1.2022 bis 31.12.2024) bzw. 80 Kilometer (bei Anschaffung vom 1.1.2025 bis 31.12.2030) beträgt. Für Fahrzeuge, die keine Kohlendioxidemissionen haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb von 40.000 EUR liegt, wird sogar nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt (bei Anschaffung vom 1.1.2019 bis 31.12.2030). Reisekosten Für Geschäftsreisen aufgrund Ihrer Autorentätigkeit (z. B. Besuch der Buchmesse oder Verlage) können Sie Reisekosten in Form von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Nebenkosten (z. B. Kosten für Telefon, Garage, Parkplatz) als Betriebsausgaben geltend machen. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen auswärts tätig sind. Die Fahrtkosten rechnen Sie entweder mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Reisekostenpauschale (0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer) ab. Für die bei der Geschäftsreise anfallenden Verpflegungsmehraufwen- dungen werden Ihnen vom Finanzamt je nach Dauer der Abwesenheit Pauschbeträge anerkannt.

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