Steuertipps 2021
18 Haufe Steuerguide 2021 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Wichtig: Durch das Jahressteuergesetz 2020 gab es beim Investitionsabzugsbetrag einige Verbesse- rungen, die Ihnen rückwirkend für Investitionsabzugsbeträge, die Sie ab 1.1.2020 in Anspruch genom- men haben, zugute kommen. Diese wirken sich also schon jetzt in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 gewinnmindernd aus. Beispiel: Autor J beabsichtigt, im Jahr 2021 einen ausschließlich beruflich genutzten PC für 1.200 EUR anzu- schaffen. Bereits für das Jahr 2020 kann er 50 % von 1.200 EUR = 600 EUR als Investitionsabzugs- betrag gewinnmindernd berücksichtigen. Unternehmer erhalten den Investitionsabzugsbetrag, wenn ihr Gewinn ohne Berücksichtigung des In- vestitionsabzugsbetrags nicht höher als 200.000 EUR ist. Diese Gewinngrenze gilt ab 2020 einheitlich für alle Unternehmen, unabhängig von der Art des Betriebs und der Gewinnermittlungsart (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020). Der Investitionsabzugsbetrag steht Ihnen auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter zu. Insgesamt können Sie Investitionsabzugsbeträge bis zu maximal 200.000 EUR ansetzen. Schaffen Sie das Wirtschaftsgut, für das Sie den Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht haben, tatsächlich an, muss der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst werden. Die Auflösung hat eine Gewinn- erhöhung zur Folge, die aber quasi neutralisiert wird. Denn Sie dürfen im Jahr der Anschaffung die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 50 % (bis 31.12.2019: 40 %) verringern – maximal bis zur Höhe des aufgelösten Investitionsabzugsbetrags – und diesen Betrag als Betriebsausgabe erfassen (§ 7g Abs. 2 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020). Das angeschaffte Wirtschaftsgut kann ganz normal abgeschrieben werden. Bemessungsgrundlage sind allerdings die gekürzten An- schaffungskosten. Beispiel: Autor O hatte in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2019 einen Investitionsabzugsbetrag für die in 2020 geplante Anschaffung eines Notebooks für 1.200 EUR gebildet (40 % von 1.200 EUR = 480 EUR). Diese Anschaffung ist in 2020 tatsächlich zum prognostizierten Preis von 1.200 EUR erfolgt. Den Betrag von 480 EUR muss er in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2020 wie Betriebsein- nahmen hinzurechnen. Gleichzeitig kann er bis zu 480 EUR (also bis zur Höchstgrenze von 40 % der Anschaffungskosten) von den Anschaffungskosten des Notebooks als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2020 ansetzen. Damit vermindern sich die Anschaffungskosten des Notebooks auf (1.200 EUR ./. 480 EUR =) 720 EUR. Das Notebook kann z. B. über die betriebs- gewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden. Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind dann die gekürzten Anschaffungskosten von 720 EUR. Schaffen Sie den Gegenstand nicht innerhalb von 3 Jahren an, wird der Investitionsabzugsbetrag rück- wirkend wieder gestrichen. Die betreffende Veranlagung wird zu Ihrem Nachteil geändert. Dadurch kann es zu einer verzinsten Steuernachforderung kommen. Die Nachzahlungszinsen betragen 6 % pro Jahr (§ 7g Abs. 3 EStG, § 233a Abs. 2 AO).
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