Steuertipps 2021

16 Haufe Steuerguide 2021 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Wichtig: Aufgrund der Corona-Krise wurde diese eigentlich abgeschaffte degressive AfA vorüberge- hend wieder eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 und nur für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 29.6.2020). Beispiel: Journalist T schafft sich im Januar 2021 einen neuen höhenverstellbaren Schreibtisch an, Kosten- punkt 1.300 EUR ohne Umsatzsteuer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 13 Jahre. T unterliegt der Umsatzsteuer. Variante 1: lineare AfA T schreibt 13 Jahre lang pro Jahr 100 EUR (= 1.300 EUR : 13). Dies entspricht einem Abschreibungs- satz von 7,69 %. Variante 2: degressive AfA Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-Fache des linearen AfA-Satzes, maximal 25 %. Für T ergibt sich deshalb ein Abschreibungssatz von 19,23 % (= 7,69 % × 2,5). Dieser Prozentsatz wird pro Jahr auf den jeweiligen Restwert des Wirtschaftsguts angewendet. T kann deshalb im Jahr 2021 von den Anschaffungskosten 250 EUR abschreiben (= 19,23 % von 1.300 EUR). Im Jahr 2022 wären es 202 EUR (= 19,23 % von 1.300 EUR ./. 250 EUR = 1.050 EUR), im Jahr 2023 164 EUR (= 19,23 % von 1.050 EUR ./. 202 EUR = 848 EUR) usw. Vor allem in den ersten Jahren (bis einschließlich 2025) könnte T mit der degressiven AfA höhere Beträge abschreiben als mit der linearen AfA. Wechsel zwischen den Abschreibungsmethoden An die einmal gewählte Abschreibungsmethode sind Sie grundsätzlich gebunden. Da jedoch bei der degressiven Abschreibung der Abschreibungsbetrag von Jahr zu Jahr kleiner wird, dürfen Sie von der degressiven zur linearen AfA wechseln (§ 7 Abs. 3 EStG) . Das ist ab dem Zeitpunkt zu empfehlen ist, ab dem die lineare AfA höher ist als die degressive AfA. AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums Zur Vereinfachung und Vermeidung von Streitigkeiten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) amtliche AfA-Tabellen herausgegeben. Dort ist die Nutzungsdauer für eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern fest- gelegt. Die angegebenen Werte beziehen sich auf neue Gegenstände (BMF, Schreiben v. 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532). Praxis-Tipp: Die Tabellen sind nicht rechtsverbindlich. Das bedeutet, wenn Sie im Einzelfall nachweisen können, dass z. B. wegen intensivem Gebrauch die Nutzungsdauer kürzer ist als vom BMF vorgesehen, dürfen Sie eine geringere Nutzungsdauer ansetzen. Der Abschreibungsbetrag fällt pro Jahr dem- entsprechend höher aus.

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