Steuertipps 2021

14 Haufe Steuerguide 2021 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Praxis-Tipp Wer in einem Jahr keinen oder nur einen sehr niedrigen Gewinn hat und deshalb keine Steuern zahlen muss, ist an einer Sofortabschreibung der GWG regelmäßig nicht interessiert. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, die GWG innerhalb ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Dann wird ein großer Teil der Abschreibung auf spätere Jahre verschoben. Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer kann bei GWG mit Anschaffungskosten bis zu 800 EUR für jedes GWG individuell beansprucht werden. 3. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten über 800 EUR bis zu 1.000 EUR Für diese Wirtschaftsgüter haben Sie die Wahl zwischen der • Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und • Poolabschreibung. Wichtig: Schreiben Sie Ihre Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis zu 800 EUR im ersten Jahr sofort ab, dürfen Sie Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 800 EUR bis zu 1.000 EUR nur „normal“ innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ab- schreiben. Eine Poolabschreibung gibt es für die Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 800 EUR bis 1.000 EUR dann nicht, weil eine solche nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis 1.000 EUR in Anspruch genommen werden darf (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Wenn Sie sich also für die Alternative Poolabschreibung entscheiden, müssen Sie alle GWG mit Netto- Anschaffungskosten über 250 EUR bis zu 1.000 EUR in einen Sammelposten einstellen, der dann über 5 Jahre mit jährlich 20 % gewinnmindern aufzulösen ist (§ 6 Abs. 2a Satz 2 EStG). Die Sofortabschrei- bung steht Ihnen für alle im gleichen Jahr angeschafften GWG mit Netto-Anschaffungskosten über 250 EUR bis zu 800 EUR nicht zu. 2.4.4 Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Der Grundsatz, dass Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn sofort im Zeitpunkt der Bezahlung mindern, gilt nicht uneingeschränkt. Denn Freiberufler müssen auch im Rahmen der Einnahmen- Überschuss-Rechnung die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung (AfA) befolgen. Absetzung für Abnutzung bedeutet: Bei Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr genutzt werden (z. B. PC, Schreibtisch, Aktenschrank usw.) und deren Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) mehr als 1.000 EUR betragen, muss der Kaufpreis auf die Zeit der voraussichtlichen Nutzungsdauer aufgeteilt und mit dem jeweiligen Anteil in den einzelnen Jahren als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Diese anteilige Berücksichtigung in den einzelnen Jahren als Betriebsausgabe bezeichnet man als Abschrei- bung . Wann die Gegenstände bezahlt wurden, spielt in diesem Fall keine Rolle. Für Wirtschaftsgüter, die über 800 EUR und bis zu 1.000 EUR kosten, können Sie zwischen dieser Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer und der Poolabschreibung wählen (s. Tz. 2.4.3).

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