Steuertipps 2021
Haufe Steuerguide 2021 11 2.3.6 Corona-Soforthilfen, Überbrückungsgelder, Neustarthilfe und andere Zuschüsse Wer im Jahr 2020 von den Hilfen für kleine Unternehmer, Freiberufler und Solo-Selbstständige profi- tiert hat, muss diese Leistungen in der Steuererklärung für das Jahr 2020 angeben. Der Grund: Hierbei handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Deshalb gehört der entsprechende Betrag zum einen in die Anlage EÜR, zum anderen muss die neue Anlage Corona-Hilfen ausgefüllt werden (letztere übrigens auch dann, wenn Sie keine Corona-Hilfen bezogen haben). 2.4 Betriebsausgaben Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb Ihrer selbstständigen schriftstelle- rischen bzw. journalistischen Tätigkeit veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine genauere Definition sucht man auch hier im Gesetz vergeblich. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen • sofort in voller Höhe abzugsfähigen Betriebsausgaben, • geringwertigen Wirtschaftsgütern und Wirtschaftsgütern, die abgeschrieben werden müssen (nicht sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben), und • nicht bzw. nur beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben. 2.4.1 Es gilt das Abflussprinzip Ihre beruflichen Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr als Betriebsausgaben absetzbar, in dem sie gezahlt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ausnahme: Auch für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt die 10-Tage-Regel. Wenn Sie in der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2021 eine regelmäßig wiederkehrende betriebliche Zahlung leisten, die wirtschaftlich in das Jahr 2020 gehört, z. B. die Miete für Ihr Büro oder die Umsatzsteuer für Dezember 2020, ist diese Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2020 zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Besonderheit bei Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte: Haben Sie den Abrechnungsbeleg für einen betrieblichen Einkauf, z. B. Toner oder Papier, noch im Dezember 2020 unterschrieben, dürfen Sie den Betrag bereits im Jahr 2020 als Betriebsausgabe abziehen, selbst wenn das Geld erst im Ja- nuar 2021 von Ihrem Konto abgebucht wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.3.2013, 5 K 1875/10, EFG 2013 S. 1029). Möglichkeit zur Gewinnsteuerung: Durch bewusstes Steuern von Zahlungen haben Sie gute Mög- lichkeiten, Ihren Gewinn so zu verlagern, wie es für Sie am vorteilhaftesten ist. Wenn Sie Wert darauf
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