Haufe Steuerguide 2014
            
            
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              Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
            
            
              auch 2013 gab es wieder Steuergesetzesänderungen, wichtige
            
            
              neue Verwaltungsanweisungen und höchst praxisrelevante finanz-
            
            
              gerichtliche Entscheidungen. Das alles macht es nicht einfach, den
            
            
              Überblick über die steuerlichen Änderungen für die Veranlagung
            
            
              2013 zu bewahren.
            
            
              Mit vielen Tipps und Hinweisen möchten wir Ihnen daher zeigen,
            
            
              welche steuerlichen Erklärungspflichten mit Ihrer Tätigkeit als Autor
            
            
              bzw. Journalist verbunden sind, worauf Sie in Ihrer Steuererklärung
            
            
              2013 achten müssen und wo Sie Steuervorteile nutzen können.
            
            
              Abgabefrist für die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2013
            
            
              ist der 31.5.2014 (§ 149 Abs. 2 AO). Falls Sie Ihre Steuererklärungen
            
            
              durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe anfertigen
            
            
              lassen, wird die Frist allgemein bis zum 31.12.2014 verlängert. Auf-
            
            
              grund begründeter Einzelanträge kann diese Frist bis zum 28.2.2015
            
            
              verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt
            
            
              grundsätzlich nicht in Betracht.
            
            
              Grundsätzlich muss die Umsatzsteuererklärung 2013 in elektronischer
            
            
              Form übermittelt werden (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Das gilt auch für
            
            
              die Einkommensteuererklärung, wenn sog. Gewinneinkünfte vorlie-
            
            
              gen (§ 25 Abs. 4 Satz 1 EStG) sowie für die Anlage EÜR (§ 60 Abs. 4
            
            
              Satz 1 EStDV). Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung
            
            
              unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung
            
            
              verzichten (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UStG, § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 60 Abs. 4
            
            
              Satz 2 EStDV i. V. m. § 150 Abs. 8 AO).
            
            
              Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Arbeiten mit dieser Broschüre.
            
            
              
                RA Andreas Dersch
              
            
            
              Chefredakteur
            
            
              Vorwort