Personalmagazin plus Kanzleien

23 Arbeitszeit Werden die Mitarbeitenden dagegen disponiert, weil ihre Arbeitsleistung nur zu bestimmten Zeiten benötigt wird, müssen ihre Arbeitszeitanliegen in den Planungsprozess aufgenommen werden, um darin dann so weit wie jeweils möglich berücksichtigt zu werden. Auch aus diesem Grund empfiehlt sich im Schichtbetrieb, den Schichtplan nach betrieblich festzulegenden Regeln fortlaufend zu aktualisieren und Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, Freizeit- und Arbeitszeitwünsche so rechtzeitig vor Planungsschluss hereinzugeben, dass sie weitestmöglich berücksichtigt werden können. Vertrauensarbeitszeit: flexibel ohne Arbeitszeitkonto arbeiten Arbeitszeitkonten sind in flexiblen Arbeitszeitsystemen unverzichtbar, soweit nicht – als Alternative zur Gleitzeit – „Vertrauensarbeitszeit“ ermöglicht wird. wie persönlichen Belangen gestaltet werden, empfiehlt es sich, es fortlaufend zu führen. Fortlaufende Führung des Arbeitszeitkontos Auf Abrechnungsstichtage sollte also verzichtet werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Vorgabe, dass Arbeitszeitkonten beispielsweise zum Ende des Geschäftsjahrs ausgeglichen sein müssen, damit keine Rückstellungen zu bilden sind, bei bedarfs- und bedürfnisgerechter Arbeitszeitensteuerung nur rein zufällig erreicht wird. Daher kommt es zum jeweiligen Zeitpunkt regelmäßig zu Plus- oder Minussalden, deren Rückführung auf null Stunden, wie im Folgenden gezeigt wird, gravierende Probleme bereitet. Ein Minussaldo am Ende des Ausgleichszeitraums bedeutet, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit in diesem Zeitraum nicht erreicht worden ist, wodurch grundsätzlich Annahmeverzug In der Vertrauensarbeitszeit wird nicht nur auf die eigenverantwortliche Steuerung der Arbeitszeiten, sondern auch auf die eigenverantwortliche Erfüllung der vertraglichen Arbeitszeitverpflichtungen gesetzt. Letzteres ist auch nach dem BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung möglich (BAG, Beschluss vom 13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21), da das Gericht mit der Aufzeichnungspflicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften zu Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten kontrollierbar gestalten will, nicht aber, ob der Mitarbeitende seine Vertragsarbeitszeit erfüllt oder nicht. Die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit kann, wenn man dies denn so möchte, sehr einfach so erfolgen, dass mit den hierdurch erzeugten Daten kein Arbeitszeitkontosaldo erzeugt wird. Doch nun zurück zum Arbeitszeitkonto. Soll es zum einen legal sicher und zum anderen mit dem Ziel der weitestmöglichen Erfüllung von betrieblichen

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