22 Kanzleien im Arbeitsrecht personalmagazin Kanzleien 2025 Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit zahlt sich im Idealfall für Beschäftigte wie Arbeitgeber aus. Was bei der Umsetzung von Arbeitszeitkonten und Wertguthaben in der betrieblichen Praxis geregelt werden sollte und was es zu vermeiden gilt, zeigt dieser Überblick. Von Andreas Hoff Arbeitszeit nach Bedarf regeln Arbeitszeitkonten sind ein wesentliches Element der meisten flexiblen betrieblichen Arbeitszeitsysteme. Sie werden für mehr als 60 Prozent der deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geführt und dienen im Idealfall sowohl dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an einem der jeweiligen Auslastung entsprechenden Einsatz der Vertragsarbeitszeiten als auch zur Berücksichtigung der persönlichen Belange der Mitarbeitenden bei der Arbeitszeitverteilung. Wertguthaben bieten zusätzlich die Möglichkeit, Überstunden auf Wunsch von Beschäftigten nicht zu vergüten, sondern erst längerfristig durch Freizeit auszugleichen, sodass auch diese Überstunden bei der Bewältigung aktueller Kapazitätsengpässe helfen können. Genau dies sollte daher durch entsprechende Regelungen sichergestellt werden – was jedoch in der betrieblichen Praxis häufig genug nicht geschieht. Anlass für die nachfolgenden Empfehlungen. Abgrenzung Arbeitszeitkonto und Wertguthaben Unter einem Arbeitszeitkonto wird hier unter Bezug auf § 7b Ziff. 2 SGB IV ein in Zeit geführtes Konto verstanden, mit dem „das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt“ wird. Ein Wertguthaben ist demgegenüber ein seit 2009 („Flexi II“) grundsätzlich in Geld zu führendes Konto, in das Arbeitsentgelt eingebracht wird, „um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen“ (§ 7b Ziff. 3 SGB IV). Mit einem Wertguthaben können die Mitarbeitenden je nach den getroffenen Regelungen vollständige oder teilweise Freistellungen oder einen effektiven früheren Eintritt in den Ruhestand finanzieren und bleiben so während dieser Zeiten sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Abgrenzung zwischen Arbeitszeitkonto und Wertguthaben ist äußerst bedeutsam, weil es für Wertguthaben vergleichsweise strenge gesetzliche Regelungen gibt – insbesondere hinsichtlich Aufzeichnungspflichten, Insolvenzschutz und Portabilität –, die an dieser Stelle nicht vertieft werden können. Arbeitszeitkonten unterliegen diesen Vorschriften nicht, weil der Gesetzgeber Arbeitszeitflexibilität und Beschäftigungssicherung fördern möchte. Das Arbeitszeitkonto bei Gleitzeit und im Schichtbetrieb Soll ein Arbeitszeitkonto den Anliegen sowohl des Arbeitgebers als auch der Beschäftigten dienen, erfordert dies Zugriffsrechte beider Seiten, die naturgemäß in eigenverantwortlich gesteuerten Arbeitszeitsystemen wie der Gleitzeit anders ausgeprägt sind als in disponierten Arbeitszeitsystemen wie dem Schichtbetrieb. Steuern die Mitarbeiter ihren Arbeitszeiteinsatz eigenverantwortlich, übernehmen sie zugleich die Verantwortung dafür, dass dieser Einsatz so erfolgt, dass nicht nur die betrieblichen Belange erfüllt werden, sondern dies auch effizient, also ohne unnötigen Verbrauch von Arbeitszeit, geschieht. Erleichtert wird dies dadurch, dass ein relevanter Teil der Aufgaben nicht zu bestimmten Zeiten erledigt werden muss, weil dies die Grundvoraussetzung eigenverantwortlicher tagesflexibler Arbeitszeitgestaltung ist. Gleichzeitig setzt es ausreichende Gestaltungsspielräume voraus und erfordert insbesondere die Abschaffung von Regelungen – etwa zu Kernzeiten –, die Mitarbeitende hindern, bei schlechter Auslastung entsprechend wenig Arbeitszeit zu verbrauchen.
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==