20 Kanzleien im Arbeitsrecht personalmagazin Kanzleien 2025 Altersabhängige Arbeitszeitreduzierung steht auch Teilzeitbeschäftigten zu Nach einer tarifvertraglichen Regelung erhalten ältere Beschäftigte über 58 Jahre eine Arbeitszeitverkürzung von zwei Stunden wöchentlich bei vollem Lohnausgleich, eine sogenannte Altersfreizeit. Damit soll dem erhöhten Erholungsbedürfnis im Alter Rechnung getragen werden. Wer allerdings weniger als 38 Stunden die Woche tätig ist, hat keinen Anspruch auf Altersfreizeit: Eine Teilzeitbeschäftigte mit geringerer Stundenzahl schließt die tarifliche Regelung aus. Eine solche Regelung im Tarifvertrag, die ältere Arbeitnehmende, die in Teilzeit tätig sind, vollständig von der Gewährung einer vergüteten Altersfreizeit ausnimmt, ist unzulässig, urteilte das BAG. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juli 2024, Az. 9 AZR 296/20 Schadensersatz wegen fehlender Zielvereinbarung Hat sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, mit dem Arbeitnehmenden für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, kann er diese Vertragspflicht regelmäßig nur erfüllen, wenn er mit dem Arbeitnehmenden Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es diesem ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen. Legt der Arbeitgeber stattdessen einseitig Ziele fest, verletzt er damit schuldhaft seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag und schuldet dem Arbeitnehmenden den entgangenen Bonus als Schadensersatz. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juli 2024, Az. 10 AZR 171/23 Feiertagszuschlag hängt vom üblichen Arbeitsort ab Ein Beschäftigter, der regelmäßig in NRW arbeitet, bekommt den Feiertagszuschlag, wenn er während eines NRW-Feiertags in einem anderen Bundesland für seinen Arbeitgeber unterwegs ist, wo kein Feiertag ist. Der Anspruch auf Feiertagszuschläge richtet sich danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024, 6 AZR 38/24 Zugangsnachweis bei Kündigung per Einwurf-Einschreiben Wird eine Kündigung am letzten Tag eines Monats zugestellt, ist es von Bedeutung, ob die Zustellung innerhalb der üblichen Zustellzeiten erfolgt ist und der Empfänger noch damit rechnen musste, Post zu bekommen. Laut BAG spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen. Die übliche Postzustellungszeit ergibt sich aus der Arbeitszeit der Postbediensteten. Diese haben die Zustellungen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Arbeitszeiten zu bewirken. Will der Kündigungsadressat diesen Beweis des ersten Anscheins erschüttern, muss er Tatsachen nachweisen, die es wahrscheinlich machen, dass der Ablauf im Streitfall untypisch war (etwa wegen eines Poststreiks). Andernfalls geht das Gericht von einer Zustellung innerhalb der üblichen Zustellungszeiten aus und damit von einem Zugang des Kündigungsschreibens noch an dem fraglichen Tag. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2024, Az. 2 AZR 213/23
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