14 Kanzleien im Arbeitsrecht personalmagazin Kanzleien 2025 Unwirksame Kündigungen können für Arbeitgeber erhebliche finanzielle Konsequenzen haben, da sie für die gesamte Zeit zur Gehaltszahlung verpflichtet sind. Nicht immer können Arbeitgeber eine aktive Stellensuche von freigestellten Beschäftigten erwarten, aber mit geeigneten Maßnahmen lässt sich das Risiko Annahmeverzugslohn geringhalten. Von Kerstin Weckert Risiko Kündigungsschutzprozesse Ein verlorener Kündigungsschutzprozess kann für Arbeitgeber erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Häufig sind sie verpflichtet, für die gesamte Dauer des Verfahrens Annahmeverzugslohn zu zahlen – selbst wenn sich der Prozess über Jahre hinzieht. Daher ist die Frage entscheidend, inwieweit Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist oder eines laufenden Rechtsstreits verpflichtet sind, sich um eine neue Stelle zu bemühen. Besonders relevant ist dabei der Zeitpunkt, ab dem eine aktive Stellensuche erforderlich ist. In den vergangenen Jahren hat sich die Rechtsprechung weiterentwickelt und die Rechte sowohl der Arbeitnehmenden als auch der Arbeitgeber in diesem Bereich präzisiert. Die Zwickmühle von Arbeitgebern – Bisherige Rechtsprechung Arbeitgeber sind nach einem verlorenen Kündigungsschutzprozess in der Regel verpflichtet, dem Arbeitnehmenden für die Dauer des Verfahrens Annahmeverzugslohn zu zahlen. Hintergrund ist, dass ein Arbeitgeber, der eine unwirksame Kündigung ausspricht, automatisch in Annahmeverzug gerät – ohne dass der Arbeitnehmende seine Arbeitsleistung ausdrücklich oder auch nur mündlich anbieten muss. Dies ergibt sich daraus, dass die Kündigung zugleich die Erklärung enthält, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmenden nach Ablauf der Kündigungsfrist oder im Falle einer fristlosen Kündigung ab deren Zugang nicht mehr anzunehmen. Für den Arbeitgeber kann dies kostspielig werden – insbesondere, wenn sich das Verfahren über mehrere Monate oder sogar Jahre hingezogen hat. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Nach § 11 KSchG muss sich der Arbeitnehmende anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Dies gilt sowohl für den tatsächlich erzielten Erwerb als auch denjenigen, den der Arbeitnehmende böswillig unterlassen hat, also den er zumutbar hätte erzielen können. Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes wie Arbeitslosengeld oder das Einkommen aus
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