Personalmagazin 12/2021

Betriebliche Altersversorgung Das BAG entschied auch hierzu im Urteil vom 3.6.2020, dass das zeitratier- liche Prinzip eine unterschiedliche Ab- geltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht erlaube und keine unzulässige Ungleichbehandlung wegen der Teilzeit vorliege. Die gespal- tene Rentenformel werde auf alle Arbeit- nehmer gleich angewendet. Es werde an die Höhe des Einkommens angeknüpft, nicht an die Dauer der Arbeitszeit. Hier- durch werde der Versorgungsbedarf am Ende des Arbeitsverhältnisses dargestellt und dem erreichten Lebensstandard an- nähernd Genüge getan. Dieser sei sowohl durch die Höhe des Endgehalts als auch dadurch gekennzeichnet, in welchem Umfang über das gesamte Arbeitsverhält- nis hinweg gearbeitet wurde. Eine gespal- tene Rentenformel gleiche pauschaliert Versorgungslücken aus, die bei der ge- setzlichen Rente für Einkommensteile oberhalb der BBG entstehen. Bei Teilzeit- beschäftigung sei der Anteil des Einkom- mens unterhalb der BBG typischerweise größer, weshalb die Versorgungslücke ge- ringer ausfalle. Daher sei eine geringere bAV für Teilzeit gerechtfertigt. Die Vorgehensweise des Arbeitgebers war also zulässig: Er ermittelte zunächst ein fiktives versorgungsfähiges Voll- zeit-Einkommen nach der Versorgungs- ordnung. Anschließend minderte er es entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrech- nungsfähigen Dienstzeit und berechnete daraus die Rente. Es war hier nicht not- wendig, zunächst die fiktive Rente eines Vollzeitbeschäftigten zu errechnen und erst im Anschluss eine Reduzierung auf der Basis des Teilzeitbeschäftigungsgrads vorzunehmen. Gilt Altersteilzeit als Teilzeit? Auch zu der Frage, ob eine Altersteilzeit als Teilzeit zu werten ist, äußerte sich das BAG, etwa im Urteil vom 21.1.2020, Az. 3 AZR 565/18: Soweit in der Versorgungs- ordnung oder in der entsprechenden Al- tersteilzeitvereinbarung keinerlei spezielle Regelungen zur Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen bei Altersteilzeit enthalten sind, kann die Versorgungshöhe ebenfalls nach dem zeitanteiligen Prinzip berechnet werden. Voraussetzung: Die Ver- sorgungsordnung wurde nach Inkrafttre- ten des Altersteilzeitgesetzes (zum 1.1.1989) erlassen. Nach Auffassung des BAG trägt die zeitanteilige Berechnung des Teilzeit- faktors über das gesamte Arbeitsverhältnis dem Benachteiligungsverbot für Teilzeit- beschäftigte in § 4 Abs. 1 TzBfG Rechnung. Erst Vollzeitgehalt, dann Teilzeitfaktor Auf der richtigen Seite ist der Arbeit ­ geber, wenn er bei den Berechnungen ein fiktives Vollzeitgehalt annimmt und den Teilzeitfaktor auf die gesamte Be- schäftigungszeit anwendet. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wäre es allerdings, den Beschäftigungs- beziehungsweise Teilzeitfaktor in der Ver- sorgungsordnung nur auf eine begrenzte Zeit vor dem Eintritt des Versorgungs- falls zu beziehen. Für Sachverhalte vor Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes dürfte Altersteilzeit dann wie Vollzeit zu behandeln sein. Die Anwendung des zeitratierlichen Prinzips wird von der Rechtsprechung als zulässige Berechnungsformel angese- hen. Soweit die Versorgungsordnung das Einkommen als Bemessungsgrundlage in der Versorgungsordnung ansieht, kann es bei ständiger oder zeitweiser Teilzeit- beschäftigung zunächst auf Basis einer fiktiven Vollzeitbeschäftigung ermittelt und anschließend direkt entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungs- grad während der anrechnungsfähigen Dienstzeit gemindert werden. Versorgungsordnung prüfen Arbeitgeber sollten in Versorgungsordnun- gen darauf achten, dass die Regelungen zur Teilzeit und Altersteilzeit klarstellen, was wirklich gewollt ist und wie das zeitratier- liche Prinzip konkret umgesetzt wird. Bei- spielhafte Berechnungen zur Höhe können spätere Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Dabei sollten sowohl Personen mit wech- selndem als auch mit gleichbleibendem Teilzeitgrad berücksichtigt werden. Ebenso sollte bei der Verwendung von gespaltenen Rentenformeln klargestellt werden, wie die Berechnung für Teilzeit- kräfte hier erfolgt. Bei der Berechnung der konkreten Höhe der Rentenleistungen ist also immer im Einzelfall die Regelung in der Versorgungsordnung zu betrachten. Wichtig: Die unterschiedlichen Regelun- gen dürfen im Ergebnis nicht zu einer Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden führen. ANJA SPRICK ist Justiziarin, Recht und Steuern, der Longial GmbH und Ex­ pertin für alle steuer- und arbeitsrecht­ lichen Fragen der bAV, insbesondere zu Auswirkungen bei Betriebsübergängen und Unternehmensverkäufen, der Ver­ sorgung von GGF und dem Geltungs­ bereich des BetrAVG. 50 personalmagazin plus: bAV Foto A. Sprick: Longial

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