Personalmagazin 12/2021

zugehörigkeit im gesamten Arbeitsver- hältnis. Dies erlaubt es, Kürzungen des er- reichbaren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Eine solche Regelung verstößt nach der Rechtsprechung nicht gegen das Verbot der Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter. Das maßgebliche Kriterium für die bAV ist damit also die Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit. Das zeigt sich ge- rade in Versorgungsordnungen, bei denen späteren Dienstzeiten höhere Leistungs- steigerungen zugeordnet sind. Die Be- triebsrente ist eben kein reines Äquivalent zur geleisteten Arbeitszeit, sondern soll auch die Betriebstreue belohnen. Auch die Beschränkung auf 35 Dienst- jahre in der Versorgungsordnung sah das BAG als gerechtfertigt an. Sie gilt unab- hängig vom zeitlichen Umfang der Be- schäftigung und somit für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen. Es konnte darin keine Altersdiskriminierung erkennen, weil die Zeiten vor oder nach Prozent. Aus der Summe der Beschäfti- gungsgrade, geteilt durch die Anzahl der Monate, ergibt sich der Gesamtbeschäf- tigungsquotient. Das BAG bestätigt: Kein Anspruch auf Umrechnung von Teilzeit in Vollzeit Bei der Ermittlung der Höhe einer Be- triebsrente eines Teilzeitarbeitnehmers muss der Teilzeitbeschäftigungsgrad be- zogen auf die gesamte Dienstzeit berück- sichtigt werden. Daher haben Beschäf- tigte keinen Anspruch darauf, dass die tatsächlich geleistete Dienstzeit in eine fiktive Vollzeitbeschäftigungsdauer umge- rechnet und bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsrente zugrunde gelegt wird. Entscheidend ist, wie lange der Arbeit- nehmer insgesamt für das Unternehmen tätig war. So äußerte sich das BAG bereits in seinem Urteil vom 28.5.2013, Az. 3 AZR 266/11, und aktuell in seinem Urteil vom 23.3.2021, Az. 3 AZR 24/20. In diesen Urteilen sollte nach Auffas- sung der Klägerinnen nicht der Beschäfti- gungsquotient zur Anwendung kommen. Die Versorgungsordnungen hatten die rentenfähigen Dienstjahre auf 35 Jahre begrenzt. Die Klägerinnen rechneten da- her ihre tatsächlich geleistete Dienstzeit in eine fiktive Vollbeschäftigungsdauer um und forderten für diese Jahre die Rente einer Vollzeitbeschäftigten. Ein Arbeits- verhältnis – wie in der Entscheidung vom 23.3.2021 – mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von etwa 89 Prozent und einer Dauer von 38 Jahren und acht Monaten entspräche damit einer Vollzeit- beschäftigung von 34,4 Dienstjahren. Für die Klägerinnen wäre es also vorteilhafter, wenn sie weniger Dienstjahre in Vollzeit hätten als mehr Dienstjahre in Teilzeit. Das BAG betonte, dass eine Gleichbe- handlung nur mit einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten möglich ist. Die Klägerin konnte sich also nur mit einem Vollzeitbeschäftigten vergleichen, der ebenso wie sie eine Beschäftigungszeit von 38 Jahren und acht Monaten aufwies. Weiter stellte das BAG fest, dass die Ver- wendung des Beschäftigungsquotienten sachgerecht ist. Bei der bAV und entspre- chend gestalteten Leistungen ist dabei zu berücksichtigen, dass das Versorgungs- niveau nicht durch bestimmte Dienstjahre erdient ist, sondern durch die Betriebs ­ einer bestimmten Altersgrenze nicht un- terschiedlich behandelt worden wären. Für eine mittelbare Geschlechtsdiskri- minierung von Frauen konnte das BAG ebenfalls keine ausreichenden Anhalts- punkte erkennen. Zeitratierliches Prinzip bei gespaltener Rentenformel Manche Versorgungszusagen beinhalten eine sogenannte gespaltene Rentenformel. Bei diesen Zusagen unterscheidet sich zum Beispiel der Beitragsaufwand des Arbeit- gebers oder auch unmittelbar die Höhe der Versorgungsleistung für Einkommens- bestandteile unter- und oberhalb der Bei- tragsbemessungsgrenze (BBG) in der ge- setzlichen Rentenversicherung. Bei derartigen Zusagen sind für die Be- rechnung von Versorgungsleistungen von Teilzeitbeschäftigten zwei Berechnungs- wege denkbar, die zu erheblichen Unter- schieden bei der Versorgungsleistung führen (siehe Beispielrechnung unten). Berechnungswege bei gespaltener Rentenformel Beispielfall Durchschnittlicher Teilzeitgrad 50 %, tatsächliches Gehalt: 60.000 Euro, 35 Dienstjahre Altersrente: 0,3 % je Dienstjahr für Gehaltsteile bis zur BBG, 1,2 % je Dienstjahr für Gehaltsteile oberhalb der BBG Berechnungsweg A: Die Versorgungsleistung wird zunächst auf Basis eines fiktiven Vollzeitgehalts berechnet und anschließend mit dem individuellen Teilzeitgrad entsprechend gekürzt. Versorgungsfähiges Gehalt 60.000 Euro / 50 % = 120.000 Euro 0,3 % x 85.200 Euro x 35 Dienstjahre = 8.946,00 Euro p.a. + 1,2 % x 34.800 Euro x 35 Dienstjahre = 14.616,00 Euro p.a. fiktive Vollzeit-Altersrente = 23.562 Euro p.a. = 1.963,50 Euro p.m. 50 % Teilzeit-Altersrente = 11.781 Euro p.a. = 981,75 Euro p.m. Berechnungsweg B: Die Versorgungsleistung wird unmittelbar auf Basis des Teilzeit­ gehalts berechnet. Versorgungsfähiges Gehalt 60.000 Euro 0,3 % x 60.000 Euro x 35 Dienstjahre = 6.300 Euro p.a. Altersrente = 6.300 Euro p.a. = 525 Euro p.m. Betriebsrente bei Teilzeit 49

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==