Personalmagazin 12/2021

Betriebliche Altersversorgung Von Anja Sprick Auf die Versorgungs­ ordnung kommt es an Das BAG hat sich in den vergangenen Monaten mehrmals zur Teilzeittätigkeit und deren Auswirkungen auf die betrieb­ liche Altersversorgung (bAV) geäußert. Knackpunkt dabei: die Versorgungsordnung des Unternehmens. Worauf Arbeitgeber dabei achten sollten. Streiten sich zwei Parteien vor dem Bun- desarbeitsgericht (BAG) über die Berech- nung der bAV bei Teilzeitbeschäftigung, landet man meist bei der Versorgungsord- nung des Unternehmens und deren kon- kreter Auslegung. Denn bei Teilzeit gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Gestaltungsregelungen. Zudem kommt es regelmäßig vor, dass alte Versorgungs- werke keine Vorschriften zur Behandlung bei Teilzeit aufweisen. Wichtig: Es darf zu keiner Benachteiligung durch die Teilzeit- beschäftigung kommen. Gleichbehandlung durch zeitanteiliges Prinzip Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt (§ 4 Abs. 1 TzBfG), dass ein teilzeit- beschäftigter Arbeitnehmer (hier und im weiteren Text steht das Wort „Arbeitneh- mer“ für männliche, weibliche oder diverse Arbeitnehmende) wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftig- ter Arbeitnehmer, sofern keine sachlichen Gründe vorliegen. Das bedeutet, dass die Höhe des Arbeits- entgelts eines Teilzeitbeschäftigten min- destens dem sogenannten zeitanteiligen (oder zeitratierlichen) Prinzip entsprechen muss. Deswegen sind ihm Leistungen mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeit- beschäftigten entspricht (vergleiche BAG- Urteil vom 28.5.2013, Az. 3 AZR 266/11). Zum Arbeitsentgelt gehören auch Leistungen der bAV. Das BAG betont allerdings in den zugrunde liegenden Urteilen, dass es sich nicht wie beim ei- gentlichen Arbeitsentgelt um eine Leis- tung handelt, die in einem unmittelbaren Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis steht, also „Arbeit für Gehalt“. Vielmehr wird bei der bAV die Höhe der Versor- gung durch die Betriebszugehörigkeit im gesamten Arbeitsverhältnis erdient. Dies erlaubt Kürzungen des erreichbaren Ver- sorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeits- verhältnisses. Die Umsetzung des zeitanteiligen Prin- zips erfolgt in der Praxis oft folgenderma- ßen: Für jeden Monat der gesamten Be- triebszugehörigkeit des Mitarbeiters wird festgestellt, mit welchem Beschäftigungs- grad dieser beschäftigt war – ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung von 100 48 personalmagazin plus: bAV

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