Personalmagazin 12/2021
Betriebliche Altersversorgung Von Anja Sprick Auf die Versorgungs ordnung kommt es an Das BAG hat sich in den vergangenen Monaten mehrmals zur Teilzeittätigkeit und deren Auswirkungen auf die betrieb liche Altersversorgung (bAV) geäußert. Knackpunkt dabei: die Versorgungsordnung des Unternehmens. Worauf Arbeitgeber dabei achten sollten. Streiten sich zwei Parteien vor dem Bun- desarbeitsgericht (BAG) über die Berech- nung der bAV bei Teilzeitbeschäftigung, landet man meist bei der Versorgungsord- nung des Unternehmens und deren kon- kreter Auslegung. Denn bei Teilzeit gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Gestaltungsregelungen. Zudem kommt es regelmäßig vor, dass alte Versorgungs- werke keine Vorschriften zur Behandlung bei Teilzeit aufweisen. Wichtig: Es darf zu keiner Benachteiligung durch die Teilzeit- beschäftigung kommen. Gleichbehandlung durch zeitanteiliges Prinzip Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt (§ 4 Abs. 1 TzBfG), dass ein teilzeit- beschäftigter Arbeitnehmer (hier und im weiteren Text steht das Wort „Arbeitneh- mer“ für männliche, weibliche oder diverse Arbeitnehmende) wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftig- ter Arbeitnehmer, sofern keine sachlichen Gründe vorliegen. Das bedeutet, dass die Höhe des Arbeits- entgelts eines Teilzeitbeschäftigten min- destens dem sogenannten zeitanteiligen (oder zeitratierlichen) Prinzip entsprechen muss. Deswegen sind ihm Leistungen mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeit- beschäftigten entspricht (vergleiche BAG- Urteil vom 28.5.2013, Az. 3 AZR 266/11). Zum Arbeitsentgelt gehören auch Leistungen der bAV. Das BAG betont allerdings in den zugrunde liegenden Urteilen, dass es sich nicht wie beim ei- gentlichen Arbeitsentgelt um eine Leis- tung handelt, die in einem unmittelbaren Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis steht, also „Arbeit für Gehalt“. Vielmehr wird bei der bAV die Höhe der Versor- gung durch die Betriebszugehörigkeit im gesamten Arbeitsverhältnis erdient. Dies erlaubt Kürzungen des erreichbaren Ver- sorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeits- verhältnisses. Die Umsetzung des zeitanteiligen Prin- zips erfolgt in der Praxis oft folgenderma- ßen: Für jeden Monat der gesamten Be- triebszugehörigkeit des Mitarbeiters wird festgestellt, mit welchem Beschäftigungs- grad dieser beschäftigt war – ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung von 100 48 personalmagazin plus: bAV
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