Personalmagazin 12/2021

Betriebliche Altersversorgung personalmagazin plus: bAV 40 Von Heike Pröbstl und Heiko Gradehandt Ab 2022 müssen Arbeitgeber bei allen Entgelt­ umwandlungen in der bAV 15 Prozent an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direkt­ versicherung weitergeben, soweit sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. HR sollte dies spätestens jetzt in die Wege leiten. To-dos und Antworten auf die wichtigsten Fragen dazu. Zuschuss für alle Der Arbeitgeber- zuschuss wird Pflicht. Was tun? Verschaffen Sie sich Überblick über die Rahmenbedingungen im Unter- nehmen. •W ie ist die Entgeltumwandlung geregelt (Einzelzusage, Betriebs- vereinbarung oder Tarifvertrag)? Dabei zeigt sich, ob eine Zuschuss- pflicht besteht und wie Anpassun- gen erfolgen müssen. •W erden bereits Zuschüsse ge- währt, die in einem Zusammen- hang mit eingesparten Sozial- versicherungsbeiträgen stehen? Damit könnte bei entsprechender Klarstellung die Zuschusspflicht gegebenenfalls erfüllt sein. •W ie flexibel lassen sich im Ge- haltsabrechnungssystem die Zu- schüsse berechnen? Wie wird der Zuschuss berechnet? Der Arbeitgeber kann entweder eine Spitzabrechnung wählen, bei der sich der Zuschuss exakt auf die Höhe der eingesparten Sozialversi- cherungsbeiträge, maximal aber auf 15 Prozent der Entgeltumwandlung beläuft, oder einen pauschalen Zu- schuss gewähren. Bei der Spitzabrechnung ist die Höhe des Zuschusses zwar mini- miert, sie kann aber hohe adminis- trative Kosten verursachen. Insbe- sondere ist hier zu prüfen, was das Gehaltsabrechnungssystem leisten kann. Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitenden daher eher einen pauschalen, teilweise einen höheren Zuschuss, minimieren aber ihre Verwaltungskosten. Im Unternehmen bestehen Verträge mit mehreren Anbietern. Was muss ich beachten? Insbesondere bei einer Vielzahl an „mitgebrachten“ Versicherungsver- trägen unterschiedlicher Anbieter, Tarifen und Tarifgenerationen ist folgende Frage zu klären: Können die Zuschüsse in den bestehenden Vertrag eingezahlt werden? Sofern nein: Ermöglicht der Anbieter eine Einzahlung der Zu- schüsse in einen neuen Vertrag? Sofern nein: Ist die Einzah- lung der Zuschüsse bei einem anderen Versicherungsanbieter beziehungsweise auch in einem anderen versicherungsförmigen Durchführungsweg möglich? Der Gesetzgeber wollte natürlich die Aufstockung der bestehenden Verträ­ ge. Dies könnte aber daran scheitern, dass der Versicherungsanbieter solche Zuzahlungen zum Beispiel wegen des hohen Garantiezinses in den Altverträgen nicht – oder nicht in voller Höhe – zulässt. Der Abschluss eines Neuvertrags stößt in der Praxis oftmals an praktische Grenzen, etwa aufgrund bestimmter Mindestbeiträge oder Mindestrenten je Versicherungsver­ trag. Der zusätzliche Verwaltungs­ aufwand für dann mindestens zwei Versicherungsverträge pro Mitarbei­ ter ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die Einzahlung der Zuschüsse bei einem neuen Versicherungsanbieter ist eine grundsätzlich denkbare Lö­ sung, jedoch mit rechtlichen Risiken verbunden. Auch hier bleibt die Herausforderung der versicherungs­ technischen Umsetzung für Kleinst­ beträge und der hohe administrative Aufwand in der Folgezeit.

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