Personalmagazin 12/2021
für Arbeitnehmer im Vertrauen auf jähr- lich steigende Beitragsbemessungsgren- zen erkennbar gewesen wäre. Geringere Sozialabgaben freiheit der Beiträge Von der Sozialversicherungspflicht be- freit sind Entgeltumwandlungsbeiträge – bezogen auf nichtversicherungsförmi- ge Durchführungswege einerseits und versicherungsförmige Durchführungs- wege andererseits – mit jeweils maximal vier Prozent der aktuellen BBG – für das Jahr 2021 ein Betrag von 3.408 Euro. Mit der geplanten Absenkung der BBG wür- de dieser Betrag im Jahr 2022 auf 3.384 Euro sinken. Für Zusagen in den versi- cherungsförmigen Durchführungswegen, die die Sozialabgabenfreiheit voll aus- schöpfen, fällt mit dem Jahreswechsel also eine Sozialversicherungspflicht auf den Differenzbetrag in Höhe von 24 Euro an. Dasselbe gilt für die nichtversiche- rungsförmigen Durchführungswege. Von der reduzierten Sozialversiche- rungsersparnis betroffen wäre auch der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss, der in den versicherungsförmigen Durch- führungswegen ab 2022 für alle Entgelt- umwandlungsvereinbarungen gilt. In mo- dernen Matching-Systemen hängt zudem die Zahlung des Arbeitgebers in die bAV von der Entgeltumwandlung der Arbeit- nehmer ab. Hier sinkt durch die Herab- senkung der BBG die Leistung für den Arbeitnehmer verstärkt. Was für den Arbeitnehmer Leistungs- kürzung und zusätzliche Steuer- und Beitragsbelastung bedeutet, hat auch für Arbeitgeber weitreichende Wirkung: Ins- besondere Arbeitgeber, die den Zuschuss zur Entgeltumwandlung exakt in Höhe der Sozialversicherungsersparnis zahlen, also „spitz abrechnen“, müssten den Über- weisungsbetrag entsprechend reduzieren. Arbeitgeber, die dagegen einen pauscha- len Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Coronakrisenjahr 2020 leicht abnahmen, soll nun neben der BBG für die Arbeitslo- senversicherung auch die RV-BBG (West) von 85.200 Euro im Jahr 2021 auf 84.600 Euro im Jahr 2022 sinken. Das scheint zu- nächst mit Blick auf die Sozialabgabenbe- lastung für Arbeitgeber und gutverdienen- de Arbeitnehmer eine positive Nachricht zu sein. Es führt gleichzeitig aber auch zu geringeren Leistungen in der gesetzlichen Rente und ist eine schlechte Nachricht für alle Arbeitnehmer, die bisher – mit Blick auf die jeweils eigene Einkommens- und damit verbundene individuelle Fördersi- tuation – den maximal möglichen steuer- und sozialversicherungsfreien Beitrag in eine bAV umgewandelt haben. Weniger Entgeltumwandlung trotz unverändertem Gehalt? Häufig haben Arbeitnehmer mit ihren Arbeitgebern eine dynamische Entgelt- umwandlungsvereinbarung getroffen. Die Höhe des Beitrags entspricht bei Ar- beitnehmern, die oberhalb der BBG um- wandeln, in den versicherungsförmigen Durchführungswegen regelmäßig dem jeweils aktuellen maximal steuerfreien Be- trag, bei Arbeitnehmern, die bis zur BBG verdienen, der maximalen sozialabgaben- rechtlichen Fördergrenze. Die Absenkung der BBG würde für den Arbeitnehmer voll- kommen überraschend im kommenden Jahr automatisch zu sinkenden Beitrags- zahlungen und in der Folge geringeren Versorgungsleistungen führen. Auch bei starren Vereinbarungen ori- entiert sich der Entgeltumwandlungsbe- trag regelmäßig an der steuerlichen be- ziehungsweise sozialabgabenrechtlichen Höchstgrenze der jeweils aktuellen BBG. Beispielsweise würden bei einer Zusage, die mit acht Prozent den vollen steuer- lichen Rahmen auf Grundlage der 2021 geltenden BBG ausschöpft, Beitragszah- lungen im Jahr 2022 plötzlich teilweise steuerpflichtig werden, ohne dass dieses umgewandelten Entgelts leisten, würden bei gleicher Zahlung weniger Sozialver- sicherungsbeiträge sparen als zuvor und die bAV ihrer Beschäftigten damit stärker fördern als ursprünglich geplant. Forderungen nach einem BBG-Lock-in Für die Akzeptanz der bAV wäre es von Nachteil, wenn die Steuer- und Sozialab- gabenfreiheit bei der Entgeltumwandlung für Beschäftigte allein aufgrund der Sen- kung der BBG künftig geringer ausfiele. Die Lösung wäre, die BBG aus dem Jahr 2021 zumindest für die bAV auch 2022 als Bezugsgröße beizubehalten (sogenannter BBG-Lock-in), wie unterschiedliche Inte- ressenverbände dem BMAS vorgeschla- gen haben. Bleibt es erwartungsgemäß bei der Absenkung der BBG, sollten Arbeitgeber Auswirkungen und Anpas- sungsmöglichkeiten prüfen, auch wenn die Unterschiede beim Umwandlungs- betrag nur gering ausfallen dürften und alle Betroffenen über die Herabsenkung der BBG und die Auswirkung auf ihre bAV informieren. Dies wäre auch ein Anlass, mit Mitarbeitenden, die in der Coronakri- se ihre Entgeltumwandlung reduziert oder vollständig eingestellt haben, über eine Wiederaufnahme der Beitragszah- lungen zu sprechen. VERLAG Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Munzinger Straße 9, D-79111 Freiburg Kommanditgesellschaft, Sitz und Registergericht Freiburg, HRA 4408 Komplementäre: Haufe-Lexware Verwaltungs GmbH, Sitz Freiburg, Registergericht Freiburg, HRB 5557, Martin Laqua Geschäftsführung: Isabel Blank, Iris Bode, Jörg Frey, Birte Hackenjos, Christian Steiger, Dr. Carsten Thies, Björn Waide Beiratsvorsitzende: Andrea Haufe Steuernummer: 06392/11008 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 812398835 REDAKTION Reiner Straub (Herausgeber), Katharina Schmitt, E-Mail: katharina.schmitt@haufe-lexware.com REDAKTIONSASSISTENZ Brigitte Pelka, E-Mail: brigitte.pelka@haufe-lexware.com, Tel. 0761 8983-921 ABONNENTEN-SERVICE UND VERTRIEB E-Mail: zeitschriften@haufe.de, Tel. 0800 5050445 (kostenlos) ANZEIGEN Thomas Horejsi, Tel. 0931 2791-451 E-Mail: thomas.horejsi@haufe-lexware.com GRAFISCHES KONZEPT / ART DIREKTION / DESIGN zmyk.de GRAFISCHE UMSETZUNG Kerstin Bertsch, Ruth Großer DRUCK Senefelder Misset, Doettinchem VERBREITUNG Das Sonderheft Personalmagazin plus bAV ist eine jährlich erscheinende Veröffentlichung des Personalmagazins und der Ausgabe Dezember 2021 beigelegt (Auflage 31.000). Aktuelle Information zu den Zeitschriften- und Online-Angeboten der Haufe-Gruppe finden Sie unter: www.haufe.de/mediacenter Impressum RAINALD MEYER ist Mitglied des Vorstandes der Heubeck AG und ver- antwortet dort die Geschäftsbereiche Beratung und Administration. Entgeltumwandlung 2022 39
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