Personalmagazin 12/2021
Betriebliche Altersversorgung Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten versicherung wird turnus gemäß zum Jahreswechsel angepasst. Dieses Mal aller dings – wegen der gesunkenen Bruttolöhne – erstmals nach unten. Für die betriebliche Altersversorgung bringt das eine Fülle von neuen Heraus forderungen. Der Teufel steckt bekanntlich immer im Detail. Das gilt auch für die betriebliche Altersversorgung (bAV). Arbeitnehmer haben nach dem Betriebsrentengesetz einen Anspruch darauf, Entgeltansprü- che von bis zu vier Prozent der jeweils aktuellen allgemeinen Beitragsbemes- sungsgrenze der gesetzlichen Rentenver- sicherung (BBG) in bAV umzuwandeln. Entgeltumwandlungsbeträge in den nichtversicherungsförmigen Durchfüh- rungswegen Direktzusage und Unterstüt- zungskasse können gänzlich steuerfrei und bis zu vier Prozent der BBG sozial- Die BBG sinkt – die Probleme wachsen Von Rainald Meyer abgabenfrei eingebracht werden; dage- gen sind in den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversiche- rung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bis zu vier Prozent der BBG steuerfrei und bis zu vier Prozent der BBG sozial- abgabenfrei möglich. Ganz aktuell schafft nun eine kleine, aber entscheidende Stellschraube im Re- chenwerk des Sozialversicherungssystems ungeahnte Komplikationen: Die Kenngrö- ßen in der Sozialversicherung werden jähr- lich an die Lohnentwicklung angepasst. Weil die Bruttolöhne der Beschäftigten im 38 personalmagazin plus: bAV Foto: Rachael Hulme
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