Rechtsprechungsrückblick 15 Im Jahr 2021 hat das Bundesarbeitsgericht seinem Jahresbericht zufolge 1.599 Fälle erledigt, darunter waren etliche Entscheidungen, die für die tägliche Praxis von hoher Bedeutung sind. Der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit, das Betriebsrisiko bei Corona, die Verpflichtung zur Ausstattung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den notwendigen Arbeitsmitteln oder der Beweiswert einer Krankmeldung nach bereits erfolgter Kündigung waren unter anderem Themen des BAG im letzten Jahr. Wer trägt das Betriebsrisiko im Lockdown? Was ist mit den Minijobbern, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben? Antwort des BAG: Wird von staatlicher Seite ein allgemeiner Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verfügt und ein Betrieb muss vorübergehend schließen, so trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Er ist daher nicht verpflichtet, den Minijobbern, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, ihr Entgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs weiterzuzahlen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021, Az. 5 AZR 211/21 Müssen Fahrradkuriere ihr eigenes Smartphone und ihr eigenes Fahrrad nutzen? Antwort des BAG: Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, von ihrem Arbeitgeber die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essenziellen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt zu bekommen. Zu stellen sind insbesondere ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein Mobiltelefon. Zwar kann der Arbeitgeber von diesem Grundsatz abweichende vertragliche Regelungen treffen, aber diese sind nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und des eigenen Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensation gewährt wird. Über den konkret entschiedenen Fall hinaus stellt dieses Urteil klar, dass es immer Sache des Arbeitgebers ist, seinen Arbeitnehmern die notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre Arbeit verrichten können. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2021, Az. 5 AZR 334/21 Ist eine Gewerkschaft, die in bestimmten Branchen nur sehr wenige Mitglieder hat, tariffähig? Antwort des BAG: Fehlt es einer Gewerkschaft an der erforderlichen Durchsetzungskraft in den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichen, dann ist sie keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Deswegen ist die Berufsgewerkschaft DHV nicht tariffähig. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2021, Az. 1 ABR 28/20
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