Personalmagazin plus 12/2022

Betriebliche Altersversorgung 40 personalmagazin plus: bAV der neue Mitarbeiter diese im vorherigen Unternehmen auf freiwilliger Basis erhalten hat. Zwei Varianten der bAV-Portierung Grundsätzlich stehen für die Mitnahme einer bAV zwei Möglichkeiten zur Auswahl: Der neue Arbeitgeber kann die Versorgungszusage übernehmen oder alternativ deren Wert übertragen lassen. Bei einer Übernahme wird die Versorgungszusage schlicht fortgeführt – die vorherige Firma wird von der entsprechenden Schuld befreit. Auf diese Form der Portierung haben Mitarbeitende allerdings keinen Anspruch. Wird der Wert der Versorgungsverpflichtung übertragen, erhalten Arbeitnehmer eine neue Zusage in gleicher Höhe. Wenn es sich bei dem gewählten Durchführungsweg um eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung handelt und der Übertragungswert unter der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Übertragung des Werts auf den neuen Arbeitgeber oder die Versorgungseinrichtung. Vor- und Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer In vielen Fällen ist für den Arbeitnehmer die Übernahme einer Zusage vorteilhaft. So profitieren Beschäftigte von der oft besseren Verzinsung von schon länger bestehenden Verträgen – außerdem sparen sie Abschlusskosten für neue Verträge. Lediglich Gebühren für die Portierung können entstehen. Private Fortführung Ohne weitere Beiträge reduziert sich die Rente – vertragliche Konditionen bleiben erhalten Unveränderte Fortführung Werte und Konditionen bleiben erhalten Deckungskapitalübertragung Rente fällt niedriger aus – alte Konditionen gehen verloren * private Beiträge sind nicht in allen Konstellationen möglich Arbeitgeberwechsel: Möglichkeiten für die bAV Bestehende bAV Beim bisherigen Arbeitgeber wird Mitarbeiter bei Austritt freigegeben Mitarbeiter legt die bAV dem neuen Arbeitgeber vor Arbeitgeber prüft intern oder mit externer Unterstützung die bestehende bAV Mitarbeiter lässt die bAV ruhen oder führt sie mit privaten Beiträgen* weiter Für Arbeitgeber resultiert aus einem großzügigen Portierungsangebot die Chance, sich mitarbeiterfreundlich zu zeigen und das Employer Branding zu stärken. Doch auf der anderen Seite besteht im Falle der Übernahme bestehender Verträge auch ein durchaus erhebliches Risiko: Denn mit diesem Schritt wird die Haftung vollständig übernommen. Dies schließt auch mögliche Fehler bei der Versorgungsgestaltung vorheriger Arbeitgeber ein. Eine umfassende Prüfung der Modalitäten ist daher im jeweiligen Einzelfall unabdingbar. Grundsätzlich sollte bei der Übernahme von bAV-Verträgen Folgendes beachtet werden. • Die Portierung sollte innerhalb eines Jahres nach Arbeitgeberwechsel erfolgen, danach ist eine sogenannte Deckungskapitalübertragung (DKÜ) nicht mehr möglich. • Für die Übertragung können Gebühren anfallen. • Wenn der vorherige Arbeitgeber einen freiwilligen Zuschuss geleistet hat, muss der neue dies – über die gesetzliche Pflicht hinaus – nicht tun. bAV-Vertrag ruhen lassen Sofern eine Portierung nicht möglich oder sinnvoll ist, kann der Beschäftigte den Vertrag ruhen lassen oder privat weiterführen – in letzterem Fall gehen allerdings steuerliche Vorteile verloren. Immerhin bleiben die angesparten Beiträge und der Anspruch auf Leistung in jedem Fall erhalten. Der bisherige Vertrag verzinst sich auch ohne weitere Einzahlungen zu den alten Konditionen weiter. Die Rente wird lediglich bei verkürzter Ansparzeit entsprechend geringer ausfallen. Unabhängig

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