Betriebliche Altersversorgung 38 personalmagazin plus: bAV Foto: plainpicture/Emilie Reynaud Um qualifizierte Mitarbeitende zu gewinnen, müssen Unternehmen heute alle Hebel in Bewegung setzen. Angesichts einer hohen Wechselwilligkeit erscheinen die Chancen dazu durchaus gut. Doch zu den Faktoren, die Angestellte häufig zögern lassen, gehört die betriebliche Altersversorgung (bAV).Insbesondere langjährige Beschäftigte sorgen sich um die Frage, was beim neuen Arbeitgeber mit ihrem bestehenden Vertrag geschieht. Dessen Portierung ist in einer Zeit unsicherer Renten von hoher Bedeutung, doch stellt dies HR-Spezialisten regelmäßig vor Herausforderungen. Da sich Arbeitgeber mit der Ablehnung einer Übernahme oder Übertragung von bAV-Verträgen in ein schlechtes Licht rücken, sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Schließlich kann die Übernahmeoption ein entscheidender Wettbewerbsvorteil im Kampf um Fachkräfte sein. Hinzu kommt: Wird eine Übertragung nicht ermöglicht, kann dies sogar zu einem späteren Zeitpunkt noch juristische Konsequenzen mit sich bringen. bAV-Mitnahme zum neuen Arbeitgeber Die Option, Versorgungsansprüche im Bereich der bAV auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen, ist gesetzlich geregelt. Allerdings steckt der Teufel in vielen Details: So ist die Frage, ob Anwartschaften im Einzelfall mitgenommen werden können, letztlich abhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses – und von der Art des gewählten Produkts. Auch müssen die Rentenansprüche „unverfallbar“ sein. Dies ist bei einer Bruttoentgeltumwandlung und dem heute gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent der Fall. Anders gestaltet sich die Situation bei zusätzlich freiwilligen Arbeitgeberbeiträgen: Diese sind an bestimmte Fristen gebunden. Verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen vor Ablauf der Frist, erlöschen damit auch die Anwartschaften. Zu beachten ist auch: Der neue Arbeitgeber muss keine Zuschüsse leisten, die über die gesetzliche Pflicht hinausgehen – selbst wenn Keine Übertragung von bAV-Zusatzbausteinen Für Zusatzbausteine wie eine Hinterbliebenenversorgung oder Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) besteht kein Übertragungsrecht. Erstere spielt ohnehin schon seit längerer Zeit keine bedeutende Rolle mehr im Zuge einer bAV. Auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung spricht mehr dagegen, diese mit einer bAV zu koppeln, als dafür: Sowohl aus steuerlicher Sicht als auch in der Frage der Realisierung ist ein privater Abschluss durch den Arbeitnehmer in der Regel von Vorteil. Dies betrifft sowohl steuerliche Aspekte als auch die Abwicklung. Auch ist eine Portierung mittels Übertragung mit der neuerlichen Beantwortung von Gesundheitsfragen verbunden: Dies bedeutet mit fortschreitendem Alter einen Nachteil, da die BU teurer wird. Läuft die BU hingegen privat, ist ein Arbeitsplatzwechsel in der Regel nicht von Relevanz. Job gewechselt, Versorgung dabei Von Marco Eckert Die Übernahme von bAV-Verträgen beim Stellenwechsel ist ebenso heikel wie komplex. Trotz klarer gesetzlicher Regelungen ergeben sich in der Praxis häufig Detailfragen mit weitreichenden Konsequenzen. Ein Wegweiser.
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