Tarifrente 31 ins Betriebsrentengesetz (BetrAVG) aufgenommen. Vorher gab es in der deutschen bAV ausschließlich drei Zusagearten, Leistungszusage, BoLZ und BZML. Bei einer reinen Beitragszusage haftet der Arbeitgeber ausschließlich für die ordnungsgemäße Beitragszahlung. Er garantiert damit kein bestimmtes Versorgungsniveau, sondern sagt den Arbeitnehmern lediglich eine Zielrente zu. Der Gesetzgeber will durch den Verzicht auf Garantien eine wirkungsvolle Kapitalanlage ermöglichen. So sollen über lange Zeiträume Chancen und Renditen erhöht und damit höhere Betriebsrenten erreicht werden. Der Verzicht auf Garantien ermöglicht eine ertragsstarke, aber auch volatile Kapitalanlage, beispielsweise in Aktien oder alternative Investments. Das entscheidende Merkmal der Zielrente ist also, dass versicherungsförmige Garantien wegfallen und durch moderne Sicherungsmechanismen ersetzt werden. Mitarbeitende können im SPM attraktive, planbare Renten erhalten und die Arbeitgeber langfristige Planungssicherheit gewinnen. Der Schlüssel zum Erfolg reiner Beitragszusagen wie des Sozialpartnermodells liegt damit in einer attraktiven und innovativen Kapitalanlage, die möglichst optimal mit den Sicherungselementen verknüpft wird. Die reine Beitragszusage ist in Deutschland ausschließlich auf der Grundlage von Tarifverträgen und über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung möglich. Arbeitgeber verpflichten sich zur Zahlung eines Beitrags für die bAV grundsätzlich nach demMotto „pay & forget“. Das heißt: Ein Branchenverband oder ein Unternehmen handelt einen Tarifvertrag aus, der die Rahmenbedingungen des SPM regelt. Die Tarifpartner verpflichten sich, an Einführung und Implementierung sowie an Durchführung und Steuerung des SPM mitzuwirken. Damit haben sie einen klaren gesetzlichen Auftrag zur Kontrolle des Systems einschließlich der Kapitalanlage und stehen dauerhaft in der Verantwortung. Im internationalen Vergleich der reinen Beitragszusage gilt der zweite Teil des „pay & forget“ in Deutschland also nur eingeschränkt. Laut Gesetz können die Tarifpartner jedoch Dritte beauftragen, die sie in der Erfüllung ihrer Beteiligungspflicht vertreten. Der Versorgungsträger zeichnet für die Durchführung verantwortlich, und an der Steuerung beteiligen sich die Tarifpartner beispielsweise durch ihre Mitgliedschaft im Beirat oder ähnlichen Gremien. Im Falle einer Entgeltumwandlung im Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von pauschal 15 Prozent des Arbeitnehmerbeitrags leisten, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Zum Für und Wider einer spitzen oder pauschalen Berechnung gibt es in der Literatur verschiedene Meinungen. In der Praxis scheint sich der pauschale Zuschuss für alle in Höhe von mindestens 15 Prozent durchzusetzen. Vorgaben für Versorgungseinrichtungen Der Gesetzgeber legt für das SPM nicht nur die Durchführungswege fest – Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung –, sondern macht in der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung und im Versicherungsaufsichtsgesetz auch klare Vorgaben für die Kapitalanlage. Bei einem Pensionsfonds gelten dieselben Vorschriften wie für alle Versorgungseinrichtungen dieser Art, die nicht versicherungsförmig kalkulieren. Daher und weil sie flexible Anlagen ermöglichen, nutzen die derzeit anstehenden SPM ausschließlich Pensionsfonds. Zusätzlich schreibt das BetrAVG den Versorgungseinrichtungen lebenslange Rentenzahlungen vor, die der Höhe nach nicht garantiert werden dürfen. Die Rentenhöhen schwanken also je nach der Entwicklung der Kapitalmärkte und der Höhe des Deckungsgrads. Kapital- oder Ratenzahlungen in der Leistungsphase sieht das Gesetz für das SPM nicht vor. Sicherheit auch ohne Garantie Die Sicherheit der Zielrenten im Sozialpartnermodell wird durch drei Komponenten garantiert. Zum einen bestimmt der Gesetzgeber zum Schutz der Beschäftigten, dass die reine Beitragszusage nur durch einen Tarifvertrag vereinbart werden kann. Die damit verbundene Verpflichtung der Tarifpartner zur Steuerung und Kontrolle des SPM verspricht eine hohe Sicherheit. Zum anderen besteht für die Zielrente ein aufsichtsrechtlicher Rahmen, der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) flankiert wird. Regelmäßige, verpflichtende Reportings an die Finanzaufsicht sind ein wichtiges Kontrollinstrument. Drittens leisten die Arbeitgeber im Gegenzug für die Enthaftung und um die dauerhafte Erbringung der Leistungen auch bei ungünstiger Entwicklung des Kapitalmarkts zu sichern einen Sicherungsbeitrag als Kapitalpuffer an die Versorgungseinrichtungen. Diese Puffer sind in § 23 BetrAVG geregelt. Der Sicherungsbeitrag ist nicht verpflichtend, in den bekannten Modellen bisher aber immer ergänzend enthalten. Die Höhe des Sicherungsbeitrags wird im Tarifvertrag festgelegt. Er dient dem Mitarbeiterkollektiv als weiteres Instrument, um schwankende Investmenterträge Was gilt es in Verhandlungen über ein SPM festzulegen? • D urchführungsweg und Versorgungsträger • Grundsätze der Kapitalanlage und Kapitalanlagestrategie • Kapitaldeckungsgrad • H öhe des Sicherungsbeitrags • G rundzüge des Risikomanagements • I nformations- und Berichtskonzept gegenüber Anwärtern und Rentnern • I nformations- und Berichtskonzept gegenüber der Aufsicht und den Sozialpartnern • Verteilung und Organisation der Aufsichtspflichten im Beirat • K ostenberechnung und -prognose • Pensionsplan • G overnance und Controlling
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