Personalmagazin 2025

sind, besetzt werden können. Dazu müssen sie, so heißt es im Gesetzestext, frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Das heißt aus Sicht des obersten Arbeitsgerichts: Nicht nur für öffentliche, auch für private Arbeitgeber besteht bei beabsichtigten Einstellungen die gesetzliche Pflicht, der Bundesagentur für Arbeit aktiv einen Vermittlungsauftrag zu erteilen, eine bloße Mitteilung oder eine Stellenausschreibung auf der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit reicht nicht aus. Arbeitgeber muss fehlende Diskriminierung beweisen Der Verstoß eines Arbeitgebers gegen Verfahrensvorschriften zugunsten von Menschen mit einer Behinderung begründet nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. In der Folge muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen. Das galt auch im vorliegenden Fall, befand das BAG. Die Vermutung konnte der Arbeitgeber aber erfolgreich widerlegen. Durch Zeugenaussagen unter Vorlage von E-Mail-Schriftverkehr sei es ihm gelungen, nachzuweisen, dass das Bewerbungsverfahren schon vor Eingang der Bewerbung des Klägers abgeschlossen war. Das BAG war danach überzeugt, dass die Entscheidung, die Stelle mit einem anderen Kandidaten zu besetzen, final am 24. August 2021 um 11.09 Uhr getroffen wurde. Damit sei das Auswahlverfahren beendet gewesen. Die Bewerbung des schwerbehinderten Kandidaten sei erst eine Stunde später eingegangen. Auch wenn die Stelle im Internet noch ausgeschrieben war, habe der abgelehnte Kandidat sich somit auf eine nicht mehr offene, sondern bereits besetzte Stelle beworben. Der Grund, ihm abzusagen, sei daher nicht die Behinderung gewesen, sondern die Tatsache, dass das Stellenbesetzungsverfahren bereits beendet war. Bewerbungsverfahren ohne Diskriminierung Was für öffentliche Arbeitgeber schon länger gefestigte BAGRechtsprechung ist, gilt also auch für private Arbeitgeber. Sie müssen bei einer beabsichtigten Einstellung der Bundesagentur für Arbeit einen Vermittlungsauftrag erteilen. Dies soll gewährleisten, dass der Arbeitgeber auch von geeigneten schwerbehinderten Bewerbern für die freie Stelle Kenntnis erlangt. Zudem hat das oberste Arbeitsgericht deutlich gemacht, dass ein Bewerbungsverfahren schon beendet sein kann, solange die Ausschreibung im Internet noch zu finden ist. Nur durch den genauen Nachweis der Abläufe gelang es dem Arbeitgeber vorliegend, sich zu exkulpieren. Dies zeigt, wie wichtig es ist, im Bewerbungsverfahren den Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung genau zu dokumentieren. MEIKE JENRICH ist Redakteurin beim Personalmagazin und behält die aktuellen Urteile der Arbeitsgerichte im Blick. VERLAGSLEITUNG/HERAUSGEBER Reiner Straub ERSCHEINUNGSWEISE Monatlich, in der Regel am dritten Dienstag eines Monats, 25. Jahrgang REDAKTION Matthias Haller (mah) (Chefredakteur, v. i. S. d. P.) matthias.haller@personalmagazin.de Reiner Straub (str) (Herausgeber) reiner.straub@personalmagazin.de Frank Bollinger (fbo) frank.bollinger@personalmagazin.de Kristina Enderle da Silva (end) kristina.enderle@personalmagazin.de Meike Jenrich (mj) meike.jenrich@personalmagazin.de Claudia Müller (cll) claudia.mueller@personalmagazin.de Gregory Rech (gre) gregory.rech@personalmagazin.de Melanie Rößler (mer) melanie.roessler@personalmagazin.de Andrea Schmitt (as) andrea.schmitt@personalmagazin.de Katharina Schmitt (ks) katharina.schmitt@personalmagazin.de Julia Senner (se) julia.senner@personalmagazin.de FREIE JOURNALISTINNEN Daniela Furkel (dfu) (Chefreporterin) daniela.furkel.extern@haufe-lexware.com Stefanie Hornung (sh) stefanie.hornung.extern@haufe-lexware.com REDAKTIONSASSISTENZ Linda Schmidt, Tel.: 07 61/8 98-3172, Telefax 07 61/8 98-99-3172 redaktion@personalmagazin.de GRAFISCHES KONZEPT zuzy.studio & Studio Spading Oliver Griep, Jan Spading ARTDIRECTION Ruth Großer, Julia Vukovic BILDREDAKTION David Dörrast MEDIA SALES Gültige Anzeigenpreisliste vom 1.1.2024 Haufe-Lexware GmbH & Co. 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