Personalmagazin 2025

Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens müssen Arbeitgeber zahlreiche Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen berücksichtigen. Falls sie diese nicht beachten, riskieren sie bei einer Absage viel. Denn bei solchen Fehlern vermuten Gerichte bei einer Klage des nicht berücksichtigten Bewerbers, dass eine Diskriminierung wegen Behinderung vorliegt. Das muss der Arbeitgeber zunächst widerlegen. So war es auch in diesem Fall: Das BAG stellte einen Verstoß gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX fest, wonach er frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Verbindung aufnehmen muss. Dafür sei ein ausdrücklicher Vermittlungsauftrag erforderlich, urteilte das Gericht. Es reiche nicht aus, eine Stelle in unterschiedlichen Stellenportalen einschließlich der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit auszuschreiben. Die AGG-Klage des nicht berücksichtigten schwerbehinderten Bewerbers war dennoch nicht erfolgreich. Der Fall: Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers Er hatte sich auf eine Stelle als Scrum Master/Agile Coach beworben, aber eine Absage erhalten. Weil er seiner Meinung nach im Bewerbungsverfahren wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert wurde, klagte er vor Gericht auf eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Er rügte vor allem einen Verstoß gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Der Arbeitgeber habe die Stellenanzeige der Agentur für Arbeit übermittelt und auf der Jobbörse veröffentlicht. Er habe jedoch keinen Vermittlungsauftrag an die nach § 187 Abs. 4 SGB IX bei der Agentur für Arbeit eingerichtete besondere Stelle erteilt. Der Arbeitgeber verteidigte sich damit, dass die Wahl bereits auf einen anderen Bewerber gefallen war, bevor die Bewerbung einging. Der ausgewählte Kandidat habe bereits zugesagt. Eine Diskriminierung des abgewiesenen Bewerbers wegen der Schwerbehinderung sei daher ausgeschlossen. BAG: Kein Anspruch auf AGG-Entschädigung Dem folgte das BAG und entschied: der Bewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Arbeitgeber habe sich erfolgreich exkulpieren können, hieß es in der Begründung. Das Gericht stellte fest, dass der schwerbehinderte Bewerber durch die Absage benachteiligt wurde. Einen Anspruch auf Entschädigung habe er aber nur, wenn diese Benachteiligung auch wegen seiner Schwerbehinderung erfolgt sei. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Stellenanzeige an die Agentur für Arbeit übermittelt, aber wie vom Bewerber gerügt, keinen Vermittlungsauftrag an eine qualifizierte Stelle gegeben habe, stellte nach Meinung des Gerichts einen Verstoß gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX dar. Jeder Arbeitgeber muss danach prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere solchen, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet Sorgfalt bei der Stellenbesetzung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2025, Az. 8 AZR 123/24 Illustration: Lea Dohle Arbeitgeber sind bei der Stellenbesetzung verpflichtet, frühzeitig mit der Bundesagentur für Arbeit Verbindung aufzunehmen. Diese Verpflichtung erfordert einen Vermittlungsauftrag. 88 HR-Management personalmagazin 09.25

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