Personalmagazin 2025

Urlaub 85 Im laufenden Arbeitsverhältnis kann Urlaub nicht abgegolten werden. Wenn das Arbeitsverhältnis besteht, ist der Urlaub zu gewähren (sofern er nach den oben genannten Regelungen nicht schon verfallen ist). In einen Abgeltungsanspruch wandelt sich der Urlaubsgewährungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass der Mindesturlaub gewährt wird und sich zum Beispiel hoch motivierte Beschäftigte auch erholen, was dem Gesundheitsschutz dient. Der Arbeitgeber hat hier eine Fürsorgepflicht. 10. Urlaubsanspruch bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Wie schon erwähnt, besteht bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Abgeltungsanspruch bezüglich des offenen Resturlaubs. Gemäß § 5 BUrlG ist bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der volle Jahresurlaubsanspruch entstanden. Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag – sofern nicht schon ein Tarifvertrag einen höheren Urlaubsanspruch regelt – aufnehmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub (vier Wochen) hinausgehende Jahresurlaub freiwillig zusätzlich gewährt wird. Dieser dürfte auch – sofern arbeitsvertraglich geregelt – bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nur anteilig gewährt werden, wodurch sich gegebenenfalls auch der Abgeltungsanspruch reduziert. Arbeitgeber sollten stets zunächst den gesetzlichen Urlaubsanspruch erfüllen. 11. Urlaubsübertragung auf Kollegen Es kommt immer häufiger vor, dass Kollegen sich untereinander Urlaubstage schenken wollen. Eine solche Vereinbarung ist möglich, sofern der Schenkende Urlaub, den er vom Arbeitgeber übergesetzlich (siehe dazu oben) erhält, verschenken möchte. Arbeitgeber halten hier mit dem Arbeitnehmenden fest, dass der Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr zum Beispiel vier Wochen beträgt, ab dem darauffolgenden Jahr gilt wieder die bisherige Regelung (mit Zusatzurlaub). Dafür erhält ein Kollege Zusatzurlaub in dem Umfang, in dem der schenkende Arbeitnehmende hierauf verzichtet hat. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn ein Kollege derzeit aufgrund einer familiären Situation Probleme hat, die volle Arbeitszeit zu erbringen, auf den Umfang der Tätigkeit aber aus finanziellen Gründen angewiesen ist. 12. Erkrankung während des Urlaubs Erkrankt der Arbeitnehmende während des Urlaubs, hat er sich nach den Regelungen zu melden, die auch ansonsten für den Fall der Arbeitsunfähigkeit gelten. Bei einer Krankmeldung erst nach dem Urlaub sind ihm keine Urlaubstage gutzuschreiben. Allenfalls die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 9 BUrlG) kann nachgereicht werden, weil der sonst übliche Übermittlungsweg nicht eingehalten werden kann. bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden. Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die das ganze Jahr durchgehend bestand, kann es keine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs geben. Dem Arbeitnehmenden konnte auch nicht, so das BAG, vorgeworfen werden, er verstoße mit seiner Geltendmachung der Urlaubsabgeltung nach geschlossenem Vergleich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Arbeitgeber durfte in dem Fall gerade nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen. War ein Arbeitnehmender also durchgängig im Kalenderjahr bis zur Beendigung arbeitsunfähig erkrankt, ist jedenfalls für dieses Jahr Urlaubsabgeltung zu zahlen. 8. Verfall von Urlaub und Übertragung auf das nächste Kalenderjahr Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, kann er auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden, ansonsten verfällt er. Kann der Arbeitnehmende wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht nehmen, wird dieser sogar bis zum 31. März des übernächsten Jahres übertragen. Arbeitgeber dürfen im Arbeitsvertrag regeln, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaub auch für den Fall, dass er wegen durchgängiger Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, bereits zum Ende März des Folgejahres verfällt. Arbeitgeber müssen weiterhin daran denken, jährlich den Beschäftigten ein Schreiben zu den geltenden Regelungen zum Urlaubsverfall zukommen zu lassen und die konkreten Resturlaubstage des Arbeitnehmenden beziffern sowie dazu auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen und zu nehmen, damit er nicht verfällt. Vergisst der Arbeitgeber den Hinweis, verfällt der Urlaub nicht. Der Abgeltungsanspruch ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt allerdings einer etwaigen Ausschlussfrist und Verjährung, auch wenn der Arbeitgeber zuvor versäumte, auf den Verfall hinzuweisen. 9. Abgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis? Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG ist Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, also der bei Ausscheiden noch bestehende Urlaub, der nicht genommen werden konnte. Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte ist der vollständige Jahresurlaubsanspruch entstanden. Arbeitgeber stellen dem Arbeitnehmenden bei Ausscheiden eine Urlaubsbescheinigung aus, aus welcher der Resturlaub hervorgeht. Diese muss der Arbeitnehmende dem neuen Arbeitgeber vorlegen, damit kein doppelter Jahresurlaubsanspruch besteht, § 6 BUrlG. Der Arbeitnehmende hat ein Wahlrecht, ob der Urlaub abgegolten oder auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Dies sollten Arbeitgeber abfragen, bevor Urlaub abgegolten wird. Bruchteile von Urlaubstagen von mindestens einem halben Tag sind aufzurunden. MAREN HABEL ist Rechtsanwältin sowie Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin in der Kanzlei Bette Westenberger Brink in Mainz.

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