Personalmagazin 9/2024

27 Prognosen Familienpflegezeit ab 26 Beschäftigten, ein Teilzeitanspruch aber ohne Schwellenwert? Reine gesetzgeberische Willkür. Also, Entrümpelung Nr. 1: Schwellenwerte abschaffen! Stattdessen, wenn überhaupt, eine Generalklausel „arbeitsrechtliche Gesetze gelten nicht, wenn und soweit deren Anwendung für den Arbeitgeber unzumutbar ist“. Und die Gerichte entscheiden dann. Absurd? Vielleicht ein wenig provokant, aber häufig ist es einfach so, dass kleine Betriebe etwas viel einfacher, schlanker, schneller umsetzen können als große, da besteht noch Lernbedarf in der Politik. Die Geltung von Gesetzen für die einen, nicht aber die anderen, ist wettbewerbsverzerrend. Aushangpflichtige Gesetze sind auch so ein Fall: Zwischen 10 und 50 Euro legt man auf den Ladentisch, um ein Druckexemplar zu bekommen – für die Verlage, angesichts der häufigen Änderungen, eine Goldgrube. Für Arbeitgeber ein Ärgernis. Daher Entrümpelung Nr. 2: Weg mit der Aushangpflicht! Eine kleine Regelung – wie sie heute schon für das AGG gilt – würde ausreichen. „Als betriebliche Bekanntmachung von Schutzgesetzen gilt eine solche über im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik als ausreichend.“ Ein echter Treppenwitz: Tarifverträge. Nein, nicht die Tarifverträge selbst, sondern deren Registrierung: Laut § 6 TVG muss das BMAS eine Urschrift (oder beglaubigte Abschrift) und zwei Abschriften erhalten und die obersten Länderbehörden drei Abschriften. Mittlerweile bittet fast die Hälfte der obersten Landesbehörden ausdrücklich darum die Tarifverträge ausschließlich elektronisch übermittelt zu bekommen, und zwar nur einfach! Folglich Entrümpelung Nr. 3: Nurmehr Übersendung einer elektronischen Fassung an das BMAS, das in einer allgemein Das Arbeitsrecht wird auch in 25 Jahren noch nicht entrümpelt sein – und zwar nicht mal ansatzweise. Wann wird das Arbeitsrecht ausgemistet?

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