PM Plus Arbeitswelten 2019

FAQ 43 Arbeitsstättenverordnung sowie die Ver- ordnung zur arbeitsmedizinischen Vor- sorge (siehe Kasten). Welche Vorgaben des Datenschutzrechts haben Arbeitgeber zu beachten? Der Arbeitgeber hat für geeignete Daten- schutzvorkehrungen zu sorgen. Über die Nutzung von VPN-Verbindungen kann die Datensicherheit für den Datentrans- fer sichergestellt werden. Ebenso sollte der Mitarbeiter angewiesen werden, nur vom Arbeitgeber freigegebene Software und Dateien zu verwenden. Der Mitarbei- ter hat darüber hinaus sicherzustellen, dass außer ihm niemand, auch keine Fa- milienangehörigen, Zugang zu PC oder Mobiltelefon erhalten. Passwörter dür- fen nicht an Dritte weitergegeben werden oder fahrlässig leicht zugänglich, etwa für jedermann sichtbar auf dem Schreibtisch, aufbewahrt werden. Wer trägt die Kosten für einen Homeoffice-Arbeitsplatz? Wird die Arbeit im Homeoffice gewährt, sind ohne abweichende vertragliche Rege- lungen vomArbeitgeber die erforderlichen Kosten zu übernehmen. Das schließt die Büroausstattung, die technische Ausstat- tung und die Telekommunikationskosten mit ein. Erwirbt der Arbeitgeber die erfor- derlichen Arbeitsmittel selbst, sollte eine Inventarliste angefertigt werden. Werden private Endgeräte oder Ein- richtungsgegenstände des Arbeitnehmers verwendet, ist eine vertragliche Grundla- ge unverzichtbar. Ferner ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer im Zusammen- hang mit einer Interessenabwägung einen Gefährdungsbeurteilungen und andere Verordnungen Bei der Arbeit im Homeoffice sind gerade im Bereich des Arbeitsschutzes die ge- setzlichen Grundlagen zu beachten. Die wichtigsten Vorgaben sind hier kurz dar- gestellt. Gefährdungsbeurteilung: Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Ar- beitgeber zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (sogenannte Gefährdungsbeurteilung). Um eine Inaugenscheinnahme eines jeden Homeoffice-Arbeitsplatzes zu vermeiden, bietet sich eine detaillierte Befragung des Arbeitnehmers mithilfe von Fragebögen und Checklisten an. Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitnehmer auch ausreichend und angemessen zu unterweisen. Betriebssicherheitsverordnung: Im Zusammenhang mit dem technischen Arbeits- schutz sind auch die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten. Dies betrifft insbesondere den Laptop und Monitor sowie den gegebe- nenfalls zur Verfügung gestellten Drucker. Arbeitsstättenverordnung: Einrichtungsgegenstände, wie der Schreibtisch oder Bürostuhl, sind der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zuzurechnen. Auch wenn rechtlich derzeit noch nicht geklärt ist, ob die ArbStättV im Homeoffice anwendbar ist, ist zu empfehlen zumindest die Anforderungen nach Nr. 6 des Anhangs zu Arb- StättV und die Empfehlung der VGB, also der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gesetzliche Unfallversicherung, zu beachten. Dabei erlaubt die Arbeitsstättenver- ordnung auch die „Eigenarten“ von Homeoffice-Arbeitsplätzen zu berücksichtigen, sodass etwa keine Aufklärung über Fluchtwege und Notausgänge notwendig ist. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen ein- schließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedi- zinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Aufwendungsersatz vom Arbeitgeber ver- langen kann, siehe § 670 BGB. Auch kön- nen dem Arbeitgeber anteilige Miet- oder Nebenkosten auferlegt werden. Um Strei- tigkeiten über die Höhe und Berechnung zu vermeiden, sollte eine angemessene Aufwandspauschale vereinbart werden. Wer zahlt die Fahrt ins Büro? Die meisten Arbeitnehmer arbeiten nur zeitweise im Homeoffice. Ihre Leistungs- verpflichtung liegt also weiterhin am Be- triebssitz. Der Arbeitsweg ist mithin keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Damit über den Schwerpunkt der Leistungser- bringung kein Streit entsteht, sollte auch dies ausdrücklich vertraglich geregelt werden. Arbeitet der Arbeitnehmer ver- traglich ausschließlich im Homeoffice, hat er seine Leistungspflicht an seinem Wohnsitz zu erbringen. Verlangt der Ar- beitgeber dann die Anwesenheit im Büro, sind die Fahrzeiten als Arbeitszeit im ver- gütungsrechtlichen Sinne zu behandeln. Besteht auch im Homeoffice der gesetzliche Unfallschutz? Im Prinzip haben Arbeitnehmer im Homeoffice den gleichen Schutz wie im Büro. Die allgemeinen Haftungsregeln im Arbeitsverhältnis lassen sich übertragen. Versichert ist der Arbeitnehmer für die Dauer der genehmigten Tätigkeit – un- abhängig davon, wo er dieser nachgeht. Ein gesetzlicher Unfallschutz besteht jedoch dann nicht, wenn die Arbeit für private Angelegenheiten unterbrochen wird. Nicht versichert ist daher bereits der Weg zur Toilette oder zur Küche. Ent- scheidend ist, ob zum Zeitpunkt des Un- fallhergangs eine private oder betriebliche Handlung vorgenommen wurde. CLAUDIA KNUTH ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Lutz Abel in Hamburg und Dozentin im Bereich HR-Manage- ment an der Hochschule Fresenius.

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