PM Plus Arbeitswelten 2019
Arbeitswelten personalmagazin plus: Arbeitswelten 42 Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice? Die Entscheidung über die Gewährung von Homeoffice liegt beim Arbeitgeber. Zum wesentlichen Inhalt der unterneh- merischen Freiheit gehört die Gestal- tungsfreiheit hinsichtlich der betriebli- chen Organisation. Diese umfasst auch die Entscheidung, an welchem Standort welche arbeitstechnischen Ziele verfolgt werden. Der Arbeitnehmer hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz. Wird jedoch die Homeoffice-Tätigkeit in einem nennens- werten Umfang ohne Regelungsgrundlage gewährt oder geduldet, sieht der Arbeit- geber sich möglicherweise Ansprüchen aus einer betrieblichen Übung ausgesetzt. Soll daher die Möglichkeit von Home office eingeführt werden, bietet es sich an, durch Individualvereinbarung oder (bei Vorhandensein eines Betriebsrats) mithilfe einer Betriebsvereinbarung die Anspruchsvoraussetzungen und die Aus- gestaltung festzuschreiben. Worin unterscheiden sich Mobilarbeit und Homeoffice? Häufig werden beide Begriffe leider sy- nonym verwendet. Das ist jedoch nicht korrekt. Homeoffice ist die – auch zeit- weise – Erbringung der Arbeitsleistung an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs, typischerweise „in den eigenen vier Wänden“. Der Arbeit- geber muss dafür Sorge tragen, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz den gleichen gesetzlichen Anforderungen genügt wie der betriebliche Arbeitsplatz. Mobilarbeit hingegen ist die – durch mobile Endgeräte – eingeräumte Mög- lichkeit, die Arbeitsleistung an typischer- weise wechselnden Orten außerhalb des Betriebes zu erbringen. Der Mitarbeiter muss also nicht zwangsläufig von Zuhau- se aus arbeiten, er muss lediglich seine Produktivität und Erreichbarkeit sicher- stellen. Die insbesondere arbeitsschutz- rechtlichen Anforderungen sind bei der Mobilarbeit nicht ganz so herausfordernd wie bei der Gewährung von Homeoffice. Dies kann einen Vorteil darstellen. Was ist für die Arbeit im Homeoffice zu beachten? Die Arbeit im Homeoffice ist nur dann möglich, wenn die technischen und ar- beitsvertraglichen Voraussetzungen er- füllt sind. Das bedeutet unter anderem, dass ein eingerichtetes mobiles Endgerät zur Verfügung steht und die Internetver- bindung eine ausreichende Geschwindig- keit hat. Hard- und Software müssen eine sichere Verbindung zum unternehmens- internen Daten- und Kommunikations- netz sowie ausreichende Datensicherung gewährleisten. Zudem sollte der Mit- arbeiter über geeignete Räumlichkeiten verfügen, in denen die Errichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes, insbesondere im Hinblick auf den Arbeitsschutz, über- haupt möglich ist. Was ist speziell beim Arbeitsschutz zu beachten? Zum einen ist selbstverständlich das Ar- beitszeitgesetz einzuhalten. Homeoffice ist nur eine Veränderung des Leistungs- orts, eine Veränderung des Arbeitszeit- volumens erfolgt hierdurch nicht. Neben dem Arbeitszeitgesetz muss der Arbeit- geber auch andere Arbeitsschutzvorkeh- rungen treffen (insbesondere eine Gefähr- dungsbeurteilung und Unterweisung zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen und Vorschriften für Bildschirmarbeitsplätze vornehmen). Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen sind das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung, die Von Claudia Knuth Längst zählt die Arbeit im Homeoffice zum Standardrepertoire in vielen deutschen Unternehmen. Dabei haben Arbeitgeber jedoch eine Vielzahl von arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorschriften zu wahren, um Homeoffice praktisch sinnvoll und rechtskonform durchzuführen. Homeoffice: Das sollten Sie unbedingt wissen Illustration: Lea Dohle
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