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03/18 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
tionskosten der Geräte, die heute zwar
schneller an Wert verlieren, weiterhin
aber in der Regel mit zehn Euro pro Mo-
nat angesetzt werden können, ist das
Unternehmen auf der sicheren Seite.
Generell werden die Vereinbarungen
mit den Mitarbeitern meist so geschlos-
sen, dass diese für falsche Angaben zu
den Kosten des Internetzugangs in der
Haftung sind. Damit würde eine Nach-
versteuerung beim Mitarbeiter direkt
erfolgen. Dieser Weg sichert den Unter-
nehmer zwar ab, die Nachversteuerung
einer solchen Maßnahme wäre jedoch
gerade in Bezug auf die vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern
eine Katastrophe. Man stelle sich vor,
der Mitarbeiter erhält ein Schreiben
vom Finanzamt und muss privat nach-
versteuern: Die Begeisterung dürfte
beim Mitarbeiter „groß“ sein und auch
die entsprechenden Reaktionen, die in
der Personalabteilung oder bei den Füh-
rungskräften ankommen.
Wenngleich in diesem Beitrag nun
vermehrt auf Risiken und Probleme hin-
gewiesen wird: Es soll doch auch darauf
aufmerksamgemacht werden, dass diese
Ansätze sehr wirkungsvoll sein können.
Die warnenden Worte sollen lediglich
verdeutlichen: Wichtig ist, wie in fast
allen Bereichen, dass die Maßnahmen
solide vorbereitet sind und nicht über
die Maßen ausgereizt werden dürfen.
eine offizielle Genehmigung noch eine
Ablehnung.
In der Praxis erkennen die Lohnsteu-
erprüfer im Moment noch an, dass die
Verweigerung der Zuständigkeit des Fi-
nanzamts in den Anrufungsauskünften
die Lohnsteuerfreiheit weiterhin bestä-
tigt. Ist das Finanzamt nicht zuständig,
kann es auch keine Lohnsteuer nachfor-
dern, so der zugrunde liegende Gedanke.
Dennoch sollte die Einführung von Zu-
schüssen zu Kfz-Werbeflächen künftig
nicht mehr ohne eine umfangreiche und
grundlegende Vorbereitung erfolgen.
Das zeigen die Themen in jedem Fall.
Internetpauschale vom Arbeitgeber
Etwas einfacher gestaltet sich da die In-
ternetpauschale beziehungsweise deren
Gewährung: Die Grundlage hierfür ist,
dass ein Mitarbeiter das Internet auch
für das Unternehmen nutzt – zum Bei-
spiel, um sich auf der Homepage seines
Arbeitgebers über das Unternehmen
informiert zu halten oder der Mitarbei-
ter soll vergleichbare Unternehmen und
deren Werbeauftritt betrachten. Ist der
Mitarbeiter der Inhaber des Anschlus-
ses, kann das Unternehmen die vom
Arbeitnehmer nachgewiesenen Inter-
netnutzungsgebühren bis zu 50 Euro
pro Monat mit 25 Prozent pauschalver-
steuert erstatten. Grundlage hierfür ist
§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG.
Generell können die Kosten des Inter-
netzugangs als steuerfreier Auslagener-
satz erstattet werden, wenn diese anhand
von Belegen detailliert nachgewiesen
werden. Dies kostet jedoch viel Zeit und
Nachweispflichten beim Arbeitnehmer.
Zudem möchte dieser eventuell auch
einfach nicht die Details seiner Telefon-
rechnung mit den gewählten Verbin-
dungen oder Websites aufzeigen. Ohne
diese Nachweise kann der Arbeitgeber
als Vereinfachung eben die Möglichkeit
nutzen, die erwähnten pauschalierten
Barzuschüsse zur Internetnutzung zu
gewähren – wenn die Zuschüsse zusätz-
lich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-
lohn gewährt werden.
Dabei können sowohl die Grundgebühr
als auch die laufenden Gebühren für die
Internetnutzung, etwa in Form einer
Flatrate, ersetzt werden. Zudem werden
die anteiligen Kosten der Geräte einbezo-
gen, die der Mitarbeiter dafür vorhalten
muss, also der Router, Laptop, PC oder
das Tablet. Wenngleich die Amortisati-
onsraten nicht sonderlich hoch liegen,
waren diese immer die Grundlage für
die Rundung des Betrags auf 50 Euro: 40
Euro war der übliche Tarif der meisten
Telekommunikationsanbieter, zehn Euro
galten als Anschaffungs- oder Abschrei-
bungskosten.
Der 40-Euro-Zuschuss kann genügen
Daher ist es bei einer Begrenzung des
Zuschusses auf maximal 50 Euro theo-
retisch ausreichend, wenn der Arbeitge-
ber eine Bestätigung des Arbeitnehmers
über die Kosten für den Internetzugang
vorliegen hat, zum Beispiel auch als
Bestandteil einer gezeichneten Einkom-
mensvereinbarung. Wir empfehlen die
Absenkung des Betrags auf maximal 40
Euro monatlich, da viele Pauschalen der
Telekommunikationsanbieter nun bei
30 Euro liegen. Zuzüglich der Amortisa-
BIRGIT ENNEMOSER
ist
Geschäftsführerin Personal
Services bei Auren in Stutt-
gart.
Tabelle
Übersicht von pauschalierungsfähigen
Arbeitslohnbestandteilen (HI2053949)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
Großflächige Pkw-Werbung:
Aber auch schon für kleinere Flächen
lohnt ein Arbeitgeber-Zuschuss.
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